Wählbar sind gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und
1. | Mitglieder der Landarbeiterkammer sind, | |||||||||
2. | abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind und | |||||||||
3. | in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen. |
(Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
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