(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung unterbrechen, die Wahlzeit verlängern oder die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Hatte die Stimmabgabe bereits vor einer Verfügung auf Unterbrechung der Wahlhandlung oder Verschiebung auf den nächsten Tag begonnen, so sind das Abstimmungsverzeichnis (Wählerverzeichnis), die Wahlkarten, die noch nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettel und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(3) Die Wahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, daß jede Verlängerung der Wahlzeit oder Verschiebung auf den nächsten Tag unverzüglich in geeigneter Form kundgemacht wird sowie daß die gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz bestimmte Betriebswahlbehörde unverzüglich verständigt wird.
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