(1) Das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis sind bei der Hauptwahlbehörde und beim Wahlbüro am 20. Tag nach dem Stichtag während der Amtsstunden für eine Dauer von 10 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis auch im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(2) Die Wählerverzeichnisse der einzelnen Betriebswahlbehörden sind vom Wahlbüro rechtzeitig an die zuständigen Wahlleiter zu versenden. Diese haben das Wählerverzeichnis ebenfalls am 20. Tag nach dem Stichtag an einer dafür geeigneten Stelle zehn Kalendertage hindurch zur Einsichtnahme während der Arbeitszeit aufzulegen. Die Auflagezeit und Auflagefrist sind vom Wahlleiter in geeigneter Form in allen Betrieben oder Betriebsteilen, für die die jeweilige Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, kundzumachen.
(3) Gleichzeitig mit der Auflage der Wählerverzeichnisse ist eine Information aufzulegen und vom Wahlbüro im Internet zu veröffentlichen, die die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 wiedergibt und die Adresse des Wahlbüros enthält; bei den Betriebswahlbehörden außerdem die Namen der Mitglieder der Behörde. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(4) Die erfolgte Auflage, ihre Kundmachung und die Zeit, während der die Auflage erfolgt ist, sind von den Wahlleitern der Betriebswahlbehörden auf den Wählerverzeichnissen und Informationen gemäß Abs. 3 zu beurkunden und diese Unterlagen zum Wahlakt zu nehmen. Dies gilt sinngemäß auch für das Wahlbüro und die Hauptwahlbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(5) Abschriften von Wählerverzeichnissen sind den wahlwerbenden Gruppen über ihr Ersuchen gegen Kostenersatz vom Wahlbüro zu übermitteln.
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