§ 14 Oö. LAKW 1997 Auflage der Wählerverzeichnisse

Oö. LAKW 1997 - Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis sind bei der Hauptwahlbehörde und beim Wahlbüro am 20. Tag nach dem Stichtag während der Amtsstunden für eine Dauer von 10 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis auch im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(2) Die Wählerverzeichnisse der einzelnen Betriebswahlbehörden sind vom Wahlbüro rechtzeitig an die zuständigen Wahlleiter zu versenden. Diese haben das Wählerverzeichnis ebenfalls am 20. Tag nach dem Stichtag an einer dafür geeigneten Stelle zehn Kalendertage hindurch zur Einsichtnahme während der Arbeitszeit aufzulegen. Die Auflagezeit und Auflagefrist sind vom Wahlleiter in geeigneter Form in allen Betrieben oder Betriebsteilen, für die die jeweilige Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, kundzumachen.

(3) Gleichzeitig mit der Auflage der Wählerverzeichnisse ist eine Information aufzulegen und vom Wahlbüro im Internet zu veröffentlichen, die die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 wiedergibt und die Adresse des Wahlbüros enthält; bei den Betriebswahlbehörden außerdem die Namen der Mitglieder der Behörde. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(4) Die erfolgte Auflage, ihre Kundmachung und die Zeit, während der die Auflage erfolgt ist, sind von den Wahlleitern der Betriebswahlbehörden auf den Wählerverzeichnissen und Informationen gemäß Abs. 3 zu beurkunden und diese Unterlagen zum Wahlakt zu nehmen. Dies gilt sinngemäß auch für das Wahlbüro und die Hauptwahlbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(5) Abschriften von Wählerverzeichnissen sind den wahlwerbenden Gruppen über ihr Ersuchen gegen Kostenersatz vom Wahlbüro zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Oö. LAKW 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Oö. LAKW 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Oö. LAKW 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Oö. LAKW 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Oö. LAKW 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LAKW 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Oö. LAKW 1997
§ 15 Oö. LAKW 1997