(1) Hat eine wahlwerbende Gruppe, die als Wählergruppe in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertreten ist oder die sich durch die Beibringung der Unterschriften von wenigstens 100 Wahlberechtigten dem Hauptwahlleiter erklärt hat, keinen Anspruch auf Ernennung eines Beisitzers (§ 5 Abs. 3), so kann sie in jede Wahlbehörde eine Vertrauensperson - und für den Fall ihrer Verhinderung einen Stellvertreter - entsenden, die zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen ist und an ihnen ohne Stimmrecht teilnehmen kann. Eine Ernennung dieser Personen ist nicht erforderlich. Sie sind den jeweiligen Wahlleitern namhaft zu machen. Vertrauenspersonen (Stellvertreter) müssen wahlberechtigt sein.
(2) Wenn Vertrauenspersonen (Stellvertreter) ihre Funktion zurücklegen, so kann die wahlwerbende Gruppe Nachfolger in die betreffende Wahlbehörde entsenden.
(3) Die Vorschrift des § 20 über die Wahlzeugen wird nicht berührt.
(4) Wird der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe von der Hauptwahlbehörde nicht veröffentlicht, so sind ihre Vertrauenspersonen nicht mehr berechtigt, an den weiteren Sitzungen der Wahlbehörden teilzunehmen.
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