(1) Der Wahlleiter der Betriebswahlbehörde hat die Wahlhandlung zu Beginn der festgesetzten Wahlzeit im festgesetzten Wahllokal einzuleiten und der Betriebswahlbehörde das endgültige Wählerverzeichnis, das gemäß § 24 als Abstimmungsverzeichnis dient, sowie die gemäß § 26 Abs. 4 erhaltenen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel ist bekanntzugeben, zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat sich die Wahlbehörde davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen.
(4) Im Wahllokal dürfen nur die Wahlberechtigten und gegebenenfalls deren Geleitpersonen gemäß § 23 Abs. 4 bis zur Stimmabgabe, die Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal anwesend sein. Der Wahlleiter kann verfügen, daß die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
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