§ 10 Oö. LAKW 1997 Wahlvorschläge

Oö. LAKW 1997 - Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag schriftlich im Wege des Wahlbüros der Hauptwahlbehörde vorzulegen.

(2) Wahlvorschläge müssen gemäß § 34 Abs. 1 des Gesetzes von wenigstens 100 Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein, deren Vor- und Zuname, Geburtsdatum und genaue Anschrift anzugeben sind.

(3) Wahlvorschläge müssen gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes

1.

die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe,

2.

die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens 102 Wahlwerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsdatums und der Anschrift jedes Wahlwerbers sowie

3.

die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, so gilt der Erstunterzeichnete (Abs. 2) als Zustellungsbevollmächtigter.

(4) Ein Wahlwerber darf gemäß § 34 Abs. 3 des Gesetzes in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Koppelung) ist gemäß § 34 Abs. 4 des Gesetzes unzulässig.

In Kraft seit 06.04.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Oö. LAKW 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Oö. LAKW 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Oö. LAKW 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Oö. LAKW 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Oö. LAKW 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 Oö. LAKW 1997
§ 11 Oö. LAKW 1997