(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag schriftlich im Wege des Wahlbüros der Hauptwahlbehörde vorzulegen.
(2) Wahlvorschläge müssen gemäß § 34 Abs. 1 des Gesetzes von wenigstens 100 Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein, deren Vor- und Zuname, Geburtsdatum und genaue Anschrift anzugeben sind.
(3) Wahlvorschläge müssen gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes
1. | die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, | |||||||||
2. | die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens 102 Wahlwerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsdatums und der Anschrift jedes Wahlwerbers sowie | |||||||||
3. | die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, so gilt der Erstunterzeichnete (Abs. 2) als Zustellungsbevollmächtigter. |
(4) Ein Wahlwerber darf gemäß § 34 Abs. 3 des Gesetzes in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Koppelung) ist gemäß § 34 Abs. 4 des Gesetzes unzulässig.
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