(1) Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis einer Betriebswahlbehörde eingetragen sind, können bei dieser frühestens am 20. Tag vor dem ersten Wahltag schriftlich oder mündlich eine Wahlkarte beantragen.
(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(3) Der Wahlleiter hat die Ausstellung einer Wahlkarte im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Vermerk „Wahlkarte“ in auffälliger Weise einzutragen.
(4) Bei der Ausstellung der Wahlkarte ist im Sinn des § 18 Abs. 1 vorzugehen, mit der Maßgabe, daß die Wahlkarte dem Wahlberechtigten vom Wahlleiter auch persönlich ausgehändigt werden darf. Die Identität des Wahlberechtigten muß außer Zweifel stehen.
(5) Wahlkartenwähler haben unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 ihre Stimme so abzugeben, daß sie spätestens bis zum festgelegten Ende der Wahlzeit bei der Betriebswahlbehörde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, einlangt.
(6) § 18 Abs. 4 bis 6 gelten vorbehaltlich Abs. 7 sinngemäß.
(7) Ein Wahlberechtigter, dem eine Wahlkarte ausgestellt wurde, kann bei noch nicht erfolgter brieflicher Stimmabgabe seine Stimme auch persönlich abgeben. In diesem Fall ist der Vermerk gemäß Abs. 3 zu streichen. Ein nach der persönlichen Stimmabgabe vor dem Ende der Wahlzeit einlangendes Rücksendekuvert ist vom Wahlleiter mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und ungeöffnet zum Wahlakt zu nehmen. Es gilt als nicht eingelangt.
(8) Verspätet eingelangte Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und ungeöffnet in einem verschlossenen Kuvert an die Hauptwahlbehörde zu senden. Sie gelten als nicht eingelangt.
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