(1) Gemäß § 36 Abs. 1 des Gesetzes hat das Wahlbüro den ausschließlich zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten (§ 17 Abs. 5) im Postweg die auf deren Namen lautende Wahlkarte für die briefliche Stimmabgabe rechtzeitig vor dem ersten Wahltag zu übermitteln; die Unterlagen sind nach Möglichkeit spätestens am 20. Tag vor dem ersten Wahltag zur Post zu geben. Der Wahlkarte ist ein leerer amtlicher Stimmzettel sowie ein wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert), der keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen, beizugeben. Weiters ist eine Information, die jedenfalls das von der Hauptwahlbehörde an einem der Wahltage festzusetzende Ende der Zeit für die briefliche Stimmabgabe zu enthalten hat, beizufügen. Die Information oder sonstige Beilagen dürfen keinesfalls geeignet sein, Wähler in Richtung eines bestimmten Stimmverhaltens zu beeinflussen. Die Wahlkarte dient gleichzeitig als Rücksendekuvert, das frankiert mit der Adresse der Hauptwahlbehörde versehen ist sowie die laufende Nummer des Wählerverzeichnisses zu beinhalten hat. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(2) Bei der brieflichen Stimmabgabe ist der ausgefüllte Stimmzettel in das vom Wahlbüro übermittelte Wahlkuvert zu geben und dieses im Rücksendekuvert (Wahlkarte) an die Hauptwahlbehörde zu übermitteln. Wird das Wahlkuvert nicht im Rücksendekuvert an die Hauptwahlbehörde gesendet, ist es vom Hauptwahlleiter ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk versehen zu den Wahlakten zu nehmen. Es gilt als nicht eingelangt.
(3) Die Übermittlung des Rücksendekuverts hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß es spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der Hauptwahlbehörde einlangt.
(4) Auf den einlangenden Rücksendekuverts ist das Datum und bei einem Einlangen am letzten Tag für die briefliche Stimmabgabe auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten. Der Hauptwahlleiter hat das Einlangen in das endgültige Briefwählerverzeichnis, welches gleichzeitig als Abstimmungsverzeichnis dient, durch Anhaken, Ankreuzen oder durch ein geeignetes sonstiges Zeichen zu vermerken. Die Rücksendekuverts sind vom Hauptwahlleiter bis zur Stimmenauszählung ungeöffnet unter Verschluß aufzubewahren.
(5) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit übermittelter Briefwahlunterlagen hat das Wahlbüro auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Wahlberechtigten Ersatzunterlagen auszugeben. Die Wahlkarte hat dabei die zusätzliche Aufschrift „Ersatz“ aufzuweisen. Der Wahlberechtigte kann in diesem Fall seine Stimme nur mehr mittels der Ersatzwahlkarte gültig abgeben. Der Hauptwahlleiter ist von der Ausstellung der Ersatzwahlkarte vom Wahlbüro unverzüglich zu verständigen. Er hat die Ausstellung im Briefwählerverzeichnis einzutragen und einen allfälligen Vermerk gemäß Abs. 4 vorletzter Satz zu streichen; eingelangte oder einlangende nicht vom Wahlbüro als Ersatz gekennzeichnete Rücksendekuverts sind vom Hauptwahlleiter ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk versehen zu den Wahlakten zu nehmen. Sie gelten als nicht eingelangt.
(6) Das Wahlbüro hat vor Ausstellung einer Ersatzwahlkarte die Identität des Wahlberechtigten zu prüfen und den Wahlberechtigten auf die Rechtsfolgen gemäß Abs. 5 hinzuweisen.
(7) Zu Beginn der Stimmenauszählung ermittelt die Hauptwahlbehörde die Anzahl der eingelangten Rücksendekuverts und öffnet diese sodann.
Eine ungültige Stimme liegt vor, wenn
1. | ein Rücksendekuvert leer ist oder | |||||||||
2. | sich in einem Rücksendekuvert sowohl (mindestens) ein Wahlkuvert als auch (mindestens) ein Stimmzettel (ohne Wahlkuvert) oder aber mehrere Wahlkuverts befinden; Stimmzettel und Wahlkuverts sind im Rücksendekuvert zu belassen. | |||||||||
Auf den Rücksendekuverts ist jeweils der entsprechende Ungültigkeitsvermerk anzubringen. Befinden sich in Rücksendekuverts ausschließlich Stimmzettel ohne Wahlkuvert, so sind sie zu entnehmen und bei der Stimmenauszählung zu berücksichtigen; bei mehreren Stimmzetteln in einem Rücksendekuvert gilt § 28. In einem Rücksendekuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht. |
(8) Die Hauptwahlbehörde mischt und öffnet sodann die entnommenen Wahlkuverts. Dann prüft sie die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt fest:
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
2. | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
3. | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
4. | die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen. | |||||||||
Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. |
(9) Die Hauptwahlbehörde hat die Feststellungen gemäß Abs. 7 und 8 in einer Niederschrift festzuhalten. Wurden ungültige Stimmzettel festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter, den Beisitzern, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat der Wahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich zu bestätigen.
(10) Verspätet eingelangte Rücksendekuverts sind vom Hauptwahlleiter ungeöffnet mit einem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens versehen den Wahlakten beizufügen. Sie gelten als nicht eingelangt.
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