Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Unverzüglich nach Feststehen der Unabänderbarkeit des Wahlergebnisses sind alle ungeöffnet zu den Wahlakten genommenen Rücksendekuverts und Wahlkuverts vom Wahlbüro in Anwesenheit eines Hauptwahlleiter-Stellvertreters zu vernichten. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.
In Kraft seit 06.04.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40 Oö. LAKW 1997
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 Oö. LAKW 1997 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40 Oö. LAKW 1997