§ 40 Oö. LAKW 1997 Vernichtung von Wahlunterlagen

Oö. LAKW 1997 - Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Unverzüglich nach Feststehen der Unabänderbarkeit des Wahlergebnisses sind alle ungeöffnet zu den Wahlakten genommenen Rücksendekuverts und Wahlkuverts vom Wahlbüro in Anwesenheit eines Hauptwahlleiter-Stellvertreters zu vernichten. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.

In Kraft seit 06.04.1997 bis 31.12.9999
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