§ 4 Oö. LAKW 1997 Wahlausschreibung

Oö. LAKW 1997 - Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Gemäß § 24 Abs. 1 des Gesetzes ist die Wahl von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben.

(2) In der Ausschreibung sind gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes der für die Ausübung des Wahlrechtes maßgebende Stichtag und der Wahltermin zu bestimmen. Als Wahltermin sind drei aufeinanderfolgende Tage festzulegen. Der Stichtag hat mindestens neun Wochen vor dem ersten Wahltag zu liegen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(3) Die Ausschreibung der Wahlen ist auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren. In die Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung ist auch der Wahlkalender einzubeziehen, der die Kalendertage angibt, auf die die in dieser Verordnung bestimmten Termine fallen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(4) Das Wahlbüro kann die Ausschreibung der Wahlen, den Wahlkalender sowie die Auflageorte und Auflagezeiten des Gesamtwählerverzeichnisses und des Briefwählerverzeichnisses auf einer Internetseite bzw. in gedruckten Aussendungen (zB Kammerzeitung) zusätzlich kundmachen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. LAKW 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. LAKW 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. LAKW 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. LAKW 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. LAKW 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 Oö. LAKW 1997
§ 5 Oö. LAKW 1997