(1) Gemäß § 24 Abs. 1 des Gesetzes ist die Wahl von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben.
(2) In der Ausschreibung sind gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes der für die Ausübung des Wahlrechtes maßgebende Stichtag und der Wahltermin zu bestimmen. Als Wahltermin sind drei aufeinanderfolgende Tage festzulegen. Der Stichtag hat mindestens neun Wochen vor dem ersten Wahltag zu liegen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(3) Die Ausschreibung der Wahlen ist auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren. In die Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung ist auch der Wahlkalender einzubeziehen, der die Kalendertage angibt, auf die die in dieser Verordnung bestimmten Termine fallen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(4) Das Wahlbüro kann die Ausschreibung der Wahlen, den Wahlkalender sowie die Auflageorte und Auflagezeiten des Gesamtwählerverzeichnisses und des Briefwählerverzeichnisses auf einer Internetseite bzw. in gedruckten Aussendungen (zB Kammerzeitung) zusätzlich kundmachen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
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