(1) Der Verhältnisanteil der wahlwerbenden Gruppen an den 34 Mandaten wird durch die Wahlzahl ermittelt.
(2) Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, daß die Summen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen (Gruppensummen) nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben werden und unter jede dieser Gruppensummen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben wird.
(3) Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche der Größenordnung nach die 34. ist.
(4) Jede der wahlwerbenden Gruppen hat Anspruch auf soviele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Gruppensumme enthalten ist.
(5) Wenn danach mehrere wahlwerbende Gruppen auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so sind die gemäß Abs. 4 zu ermittelnden Quotienten auf drei Dezimalstellen genau zu bestimmen. Haben auch danach noch mehrere wahlwerbende Gruppen denselben Anspruch auf dieses Mandat, so entscheidet das Los, das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehen ist.
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