(1) Die Form und den Inhalt des amtlichen Stimmzettels hat gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 des Gesetzes die Hauptwahlbehörde festzulegen; er hat gemäß § 35 zweiter Satz des Gesetzes entsprechend der gemäß § 12 erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat mindestens ungefähr 14,5 cm bis 15,5 cm in der Breite und 20 cm bis 22 cm in der Länge zu betragen.
(3) Der amtliche Stimmzettel darf gemäß § 35 letzter Satz des Gesetzes nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.
(4) Die amtlichen Stimmzettel und undurchsichtige gleichartige Wahlkuverts sind den Betriebswahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von 15% vom Wahlbüro spätestens am 16. Tag vor dem ersten Wahltag zu übermitteln. Die Ausfolgung erfolgt gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung, hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
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