(1) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat das Wahlbüro unverzüglich erforderliche Richtigstellungen der Wählerverzeichnisse vorzunehmen und geänderte Wählerverzeichnisse den betreffenden Wahlbehörden spätestens am 16. Tag vor dem ersten Wahltag zu übermitteln.
(2) Bis am 10. Tag vor dem ersten Wahltag kann die Hauptwahlbehörde von Amts wegen Wählerverzeichnisse ergänzen oder im Fall des Aufscheinens eines Wahlberechtigten in den Wählerverzeichnissen mehrerer Wahlbehörden berichtigen. Nach diesem Tag sind die Wählerverzeichnisse endgültig.
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