Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Das endgültige Betriebswählerverzeichnis dient gleichzeitig als Abstimmungsverzeichnis. Die Stimmabgabe ist von einem Mitglied der Betriebswahlbehörde durch Anhaken, Ankreuzen oder durch ein geeignetes sonstiges Zeichen zu vermerken.
In Kraft seit 06.04.1997 bis 31.12.9999
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