(1) Stellt eine Betriebswahlbehörde fest, daß die der Stimmenauszählung zuzuführenden Wahlkuverts aus den Rücksendekuverts zusammen mit jenen aus der Wahlurne weniger als sieben sind, hat sie die entsprechenden Feststellungen im Sinn des § 31 Abs. 2 und 3 zu treffen und niederschriftlich festzuhalten. Für die Unterfertigung der Niederschrift gilt § 31 Abs. 8.
(2) Die Wahlkuverts, ferner die Stimmzettel, die gemäß § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 7 vorletzter Satz bei der Stimmenauszählung zu berücksichtigen sind, sowie die Niederschrift gemäß Abs. 1 sind sodann zu verpacken; das Paket ist mit dem Namen der Betriebswahlbehörde zu versehen, womöglich zu versiegeln und unverzüglich zu der gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz bestimmten Betriebswahlbehörde zu befördern. Diese ist davon vorweg telefonisch in Kenntnis zu setzen. Hinsichtlich des verbleibenden Wahlaktes gilt § 31 Abs. 10 sinngemäß.
(3) Die gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz bestimmte Betriebswahlbehörde hat mit der Stimmenauszählung bis zum Ende der Wahlzeit zuzuwarten; das Eintreffen angekündigter Wahlpakete (Abs. 2) ist in jedem Fall abzuwarten.
(4) Die Anzahl gemäß Abs. 2 übermittelter Wahlkuverts und Stimmzettel hat die gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz bestimmte Betriebswahlbehörde an Hand der mitübermittelten Niederschrift zu überprüfen und allfällige zahlenmäßige Abweichungen niederschriftlich festzuhalten. Sodann hat sie die Stimmenauszählung im Sinn des § 31 durchzuführen, wobei die Wahlkuverts von anderen Wahlbehörden vor dem Öffnen der Wahlkuverts gemäß § 31 Abs. 4 in die Gesamtmenge der Kuverts unterzumischen sind.
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