Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Wird kein Wahlvorschlag fristgerecht vorgelegt oder gelten sämtliche fristgerecht vorgelegten Wahlvorschläge gemäß § 11 Abs. 2 als nicht eingebracht, so hat die Landesregierung die Wahlen unverzüglich von neuem auszuschreiben.
In Kraft seit 06.04.1997 bis 31.12.9999
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