(1) In jedes Wahllokal kann von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahlbehörde veröffentlicht wurde, ein Wahlzeuge entsendet werden. Die Wahlzeugen und deren Stellvertreter sind dem jeweiligen Wahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spätestens am vierten Tag vor dem ersten Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Dies gilt sinngemäß auch für die Stimmenauszählung durch die Hauptwahlbehörde gemäß § 18 Abs. 7 bis 9.
(2) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter tätig werden. Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen - unbeschadet § 22 Abs. 2 - nicht zu.
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