§ 2 Oö. LAKW 1997 Wahlberechtigung

Oö. LAKW 1997 - Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am ersten Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag

1.

Mitglieder der Landarbeiterkammer und

2.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 21/2009)

(2) Die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer ist in den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes geregelt.

In Kraft seit 19.03.2009 bis 31.12.9999
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