(1) Die Landarbeiterkammer hat gemäß § 30 Abs. 1 des Gesetzes die Wahlbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen. Hiefür ist im Kammerbüro der Landarbeiterkammer ein Wahlbüro einzurichten.
(2) Das Wahlbüro besteht gemäß § 30 Abs. 2 des Gesetzes aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.
(3) Die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlages des Hauptausschusses der Landarbeiterkammer durch den Präsidenten. Die Bestellung hat ehestmöglich nach der Wahlausschreibung zu erfolgen.
(4) Dem Wahlbüro obliegen gemäß § 30 Abs. 3 des Gesetzes insbesondere:
1. | die Erstellung eines Vorschlages an die Hauptwahlbehörde für die Einrichtung der Betriebswahlbehörden sowie für die Feststellung der Betriebe, die keiner Betriebswahlbehörde zugeordnet werden; | |||||||||
2. | die Führung der Bürogeschäfte der Hauptwahlbehörde; | |||||||||
3. | die Erfassung der Wahlberechtigten, die Erstellung der Wählerverzeichnisse und deren Übermittlung an die Wahlbehörden und sonstigen zur öffentlichen Auflage berufenen Stellen; | |||||||||
4. | die fachliche Betreuung der Betriebswahlbehörden. |
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