(1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.
(2) Als Bestandteile der öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkflächen, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette, der Grenzabfertigung dienende Flächen und Anlagen zum Schutze vor Beeinträchtigung durch den Verkehr, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sowie bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer.
(3) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Begriffe ist das Steiermärkische Baugesetz heranzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008
Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung voranzugehen, deren Abhaltung ortsüblich zu verlautbaren ist und zu der sämtliche, dem Amt bekannte Beteiligte persönlich zu laden sind.
(2) Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, sind vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen, wenn hierüber ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt wird.
(3) Der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, muß zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
(1) Läßt sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis in anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten nicht befriedigen oder wird die Umlegung einer öffentlichen Straße aus wichtigen Gründen notwendig, so kann auch eine bestehende Privatstraße auf Antrag einer oder mehrerer Gemeinden oder der Landesregierung von der Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn sich die Straße auf mehrere politische Bezirke erstreckt, von der Landesregierung nach Anhören der bisher Berechtigten und Feststellung des unabweislichen Bedürfnisses auf Grund eines Augenscheines durch Enteignung als öffentlich erklärt werden. Dabei sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung (§ 50) und über Vorarbeiten (§ 51) entsprechend anzuwenden.
(2) Handelt es sich um eine Privatstraße, die Zwecken einer öffentlichen Eisenbahn, eines öffentlichen Flughafens (Landungsplatzes) oder militärischen Zwecken dient, so ist im Einvernehmen mit der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde oder der zuständigen Militärbehörde vorzugehen.
Anm.: in der Fassung (1) LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht:
1. | Landesstraßen, das sind Straßen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Verkehr oder für die Wirtschaft des Landes oder größerer Teile desselben zu solchen erklärt wurden (§ 8). | |||||||||
2. | Eisenbahn-Zufahrtstraßen, das sind jene außerhalb eines Ortsstraßennetzes gelegenen öffentlichen Straßen, welche die Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestellen mit der nächst erreichbaren, dem Bahnhofverkehr entsprechenden öffentlichen Straße (Ortsplatz) vermitteln und als solche erklärt wurden (§ 8). | |||||||||
3. | Konkurrenzstraßen, das sind solche Straßen, die vom Land auf Grund von Vereinbarungen unter Beitragsleistung des Bundes oder einer oder mehrerer Gemeinden oder Interessenten neu angelegt, instandgesetzt oder erhalten werden (§ 8). | |||||||||
4. | Gemeindestraßen, das sind | |||||||||
a) | Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und zu solchen erklärt wurden; | |||||||||
b) | gleichlaufend zu Landesstraßen führende Straßen von örtlicher Bedeutung, die vor allem dem Langsamverkehr dienen, der von der Benutzung der sie begleitenden Landesstraßen ausgeschlossen ist, oder überwiegend nur zur Erreichung einer bestimmten Anzahl von Liegenschaften bestimmt sind und zu solchen erklärt wurden (Begleitstraßen); | |||||||||
c) | alle öffenlichen Verkehrsanlagen, die nicht zu einer anderen Gattung der Straßen gehören. | |||||||||
5. | Öffentliche Interessentenwege. |
(2) Besonders angelegte Radfahrwege bilden, sofern sie neben einer Straße führen, in der Regel einen Bestandteil der betreffenden Straße.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 137/2016, LGBl. Nr. 95/2020
(1) Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage, sowie die Auflassung einer Straße als Landesstraße (§ 7 Abs. 1 Z 1) beschließt der Landtag über Antrag der Landesregierung. Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage sowie die Auflassung einer Zufahrtstraße, einer Eisenbahn-Zufahrtstraße oder einer Konkurrenzstraße (§ 7 Abs. 1 Z 2, 2a und 3) beschließt die Landesregierung.
(2) Die Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung oder wesentliche Verbesserung einer Landesstraße, Zufahrtstraße, Eisenbahn-Zufahrt- oder einer Konkurrenzstraße beschließt nach Maßgabe der vom Landtag hiefür bewilligten Mittel sowie der für die Konkurrenzstraße getroffenen Vereinbarung die Landesregierung.
(3) Die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Aufassung einer Gemeindestraße (§ 7 Abs. 1 Z 4) sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§ 7 Abs. 1 Z 5) erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.
(4Landesstraßen, Zufahrtstraßen, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen oder Teile dieser Straßen sind, wenn sie als solche entbehrlich geworden sind, aufzulassen. Sie können aber im Verhandlungsweg auch anderen Zwecken zugeführt oder jenen Gemeinden entschädigungslos als Gemeindestraßen überlassen werden, auf deren Gebiet sie liegen.
(5) Durch die Auflassung von Gemeindestraßen darf das Recht der Anlieger auf Wahrung des Zuganges nicht beeinträchtigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 80/2021
Die Straßenverwaltungen haben über die in ihrer Verwaltung stehenden Straßen Verzeichnisse zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
Brücken und andere Straßenbauwerke sind als Teile jener öffentlichen Straßen anzusehen, in derem Zuge sie liegen, wenn nicht ein anderes Eigentumsverhältnis nachgewiesen ist. Wegen der besonderen Kostspieligkeit ihrer Herstellung und Erhaltung oder ihrer Bedeutung für den Verkehr weiterer Gebiete können sie jedoch gemäß § 8 als selbständige Straßenbauwerke erklärt und in eine höhere Gattung der Verkehrsanlagen (§ 7) eingereiht werden. Es können bedarfsweise solche Bauwerke auch als Konkurrenzobjekte erklärt und sodann sinngemäß die Bestimmungen des § 38 angewendet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
Der Landesregierung als Landes-Straßenverwaltung obliegt die Verwaltung der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtstraßen und, sofern nicht anderes vereinbart wurde, der Konkurrenzstraßen, ferner die technische Vorbereitung über durchzuführende Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten sowie die Leitung der Bauausführungen an solchen Straßen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008
Die Verwaltung der Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwege obliegt den Gemeinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
Für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden in Straßenangelegenheiten sind die Bestimmungen der Gemeindeverfassung maßgebend.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Landesstraßen sind, sofern nicht besondere technische Schwierigkeiten entgegenstehen, bei Neuanlage, Verlegung und Umbau zweibahnig mit der den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Fahrbahnbreite anzulegen. Alle sonstigen Straßen sind dem Bedürfnisse des Verkehrs entsprechend anzulegen. Alle Straßen sollen bei Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten, insofern sie einbahnig angelegt sind, mit zweibahnigen Ausweichstellen versehen werden.
(2) Vor Durchführung größerer Neuanlagen, Verlegungen oder Umbauten einer Straße oder vor dem Neubau oder der Wiederherstellung einer Straßenbrücke von mindestens 6 m Lichtweite ist zur Wahrnehmung der Interessen der Landesverteidigung das Einvernehmen mit der zuständigen Militärbehörde zu pflegen. Den Militärbehörden steht insbesondere das Recht zu, den Einbau beständiger Sicherungsanlagen zu verlangen.
(3) Bei Neuanlage, Verlegung oder Umbau einer Straße oder bei Neubau oder Wiederherstellung einer Straßenbrücke ist entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen auf die Wahrung des Landschaftsbildes oder Ortsbildes und auf die Erhaltung von Naturdenkmalen Bedacht zu nehmen; desgleichen auf die Erhaltung von Geschichts-, Kunst- oder Kulturdenkmalen. In solchen Fällen ist mit der Landesfachstelle für Naturschutz, beziehungsweise mit der mit der Wahrung des Denkmalschutzes betrauten Dienststelle das Einvernehmen zu pflegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
Über die vorgeschriebene Bauart und Tragfähigkeit von Brücken und anderen Straßenbauwerken, über ihre Erprobung und wiederkehrende Untersuchung sowie über ihre Erhaltung, ferner über die Aufstellung und Erhaltung der Nebenanlagen und des sonstigen Zubehörs werden von der Landesregierung besondere Vorschriften erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
Alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
(1) Bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Landesstraße benachbarten Geländes zumutbar ist. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.
(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern u. dgl., sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist.
(3) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Land (Landesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen der §§ 48 bis 50, eingelöst werden, sofern durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße die Benützung eines auf diesem Grundstück oder Grundstücksteil bestehenden Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge einer Landesstraße, z. B. durch Beeinträchtigung des Lichtraumes, erfolgt.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auch für Maßnahmen Anwendung, die gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf bestehenden Landesstraßen gesetzt werden.
(5) Für den Fall, dass sich Maßnahmen in der Umgebung von Landesstraßen für die Abwicklung des Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen als Baumaßnahmen an der Landesstraße, können auch solche anstelle dieser Baumaßnahmen getroffen werden.
(6) Auf in Aktionsplänen gemäß Steiermärkischem Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007, LGBl. 56/2007, vorgesehene Maßnahmen ist bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen Bedacht zu nehmen. Subjektiv-öffentliche Rechte werden dadurch nicht begründet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Wird der Bau einer öffentlichen Straße oder Brücke im Einvernehmen mit einer Unternehmung und zu deren Vorteil in einer kostspieligeren Weise ausgeführt, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung die Mehrkosten der Straßenverwaltung spätestens bei Freigabe der Straße für den öffentlichen Verkehr zu vergüten. In gleicher Weise belasten auch die Mehrkosten für die Erhaltung solcher in kostspieligerer Weise ausgeführten Straßen die Unternehmung, insolange und insoweit die Straße der Unternehmung zum Vorteile dient.
(2) Auf Verlangen der Straßenverwaltung sind auf den Beitrag nach Maßgabe des Fortschrittes im Baue der Straße Abschlagszahlungen zu leisten. Ebenso kann auch eine Sicherstellung des Beitrages von der Straßenverwaltung verlangt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
(1) Wird eine Gemeindestraße oder ein öffentlicher Interessentenweg durch eine Unternehmung mit eigenen oder gedungenen Fahrzeugen dauernd oder vorübergehend in größerem Maße in Anspruch genommen und abgenützt, so kann die Unternehmung zu den Kosten der Straßenerhaltung (Wiederinstandsetzung) zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Dies gilt auch, falls eine Unternehmung durch ihren Bestand oder Betrieb eine außergewöhnlich starke Benützung der Straße durch Dritte veranlaßt.
(2) Abs. 1 findet gegenüber solchen Parteien keine Anwendung, die mit Rücksicht auf die Straßenbenützung in eine Erhaltungskonkurrenz einbezogen worden sind, insolange ihre Straßenbenützung dem Konkurrenzbeitrag entspricht. Eisenbahnunternehmungen können zu einem Beitrage nur herangezogen werden, wenn eine Straße durch Verfrachtungen für einen Bahnbau besonders stark benützt wird. Die Fahrzeuge der Militärverwaltung sind von der Beitragsleistung überhaupt ausgenommen. Ebenso sind von der Beitragsleistung Unternehmungen ausgenommen, die den linienmäßigen Autobusverkehr zum Gegenstand haben.
(3) Unabhängig von der Beitragsleistung hat bei einer schuldbaren Beschädigung einer Straße, insbesondere durch Außerachtlassung der über ihre Benützung geltenden Anordnungen, der Schuldtragende Ersatz zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
(1) Über die Leistung des Beitrages nach § 19 hat die Straßenverwaltung zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Läßt sich eine solche nicht erzielen, so entscheidet die Gemeinde nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beitragsleistung.
(2) Kommt die Leistung eines Beitrages nach § 19 in Frage, so hat die Unternehmung der Straßenverwaltung über ihr Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese gar nicht, unrichtig oder nur mangelhaft erteilt, so sind die amtlichen Feststellungen zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen.
(3) Der Beitragspflichtige hat auf Verlangen der Straßenverwaltung bereits auf Grund einer vorläufigen Ermittlung seines voraussichtlich zu entrichtenden Beitrages eine angemessene Sicherheit oder einen Vorschuß zu leisten. Wird einer solchen Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht entsprochen, so kann nach vorheriger Androhung der in Frage kommende Fahrzeugverkehr von der Gemeinde untersagt werden.
(4) Wenn die Straße in außerordentlicher Weise durch Beförderung eines Massenartikels benützt wird, kann der Erhaltungsbeitrag auch nach der Menge oder dem Gewicht der beförderten Güter, allenfalls nach den Ausweisen über den Bahnversand, bemessen werden. Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, der Gemeinde die für die Beitragsberechnung erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Beitragspflicht, die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beitragsleistung werden nach Anhörung der zuständigen Berufsvertretungen durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
Die eingehenden Erhaltungsbeiträge (§ 19) dürfen nur für die Zwecke der Erhaltung (Wiederherstellung) jener Straßen verwendet werden, für deren Benützung sie eingehoben wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
Sofern nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund desselben erlassenen behördlichen Verfügungen zum Bau oder zur Erhaltung von Straßen Beiträge in Baustoffen oder in persönlichen Arbeitsleistungen auferlegt werden, ist jedesmal von der Straßenverwaltung der Wert solcher Beitragsleistungen in Geld zu bestimmen und zugleich anzugeben, welcher Teil der Beitragsleistung nicht in Naturalleistungen umgewandelt werden darf. Die Landesregierung kann im Verordnungswege Bestimmungen über den zur Grundlage zu nehmenden Geldwert der einzelnen Arten von Beitragsleistungen erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
(1) Durch dieses Gesetz werden die auf Grund eines besonderen Rechtstitels bestehenden Verpflichtungen zur Herstellung oder Instandhaltung einer öffentlichen Straße oder zur Beitragsleistung nicht berührt.
(2) Solche Verpflichtungen bleiben auch bei Einreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Gattung (§ 7) aufrecht, sofern nicht abweichende Anordnungen oder Vereinbarungen getroffen wurden.
(3) Über die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf einem privaten Rechtstitel beruhen und vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind, sowie über die Verpflichtung zur Vergütung von Mehrkosten nach § 18 entscheidet, soweit es sich um Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen handelt, die Landesregierung, hinsichtlich aller übrigen Straßen die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Ändern sich nachträglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bemessung einer sich nach Abs. 1 ergebenden Leistung, so ist auf Antrag über die Beitragsleistung neuerlich zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Straßen gilt Folgendes:
1. | An Durchzugsstrecken ist die Baufluchtlinie, insofern eine solche schon festgesetzt ist, einzuhalten. | |||||||||
2. | Innerhalb der angeführten Grenzen dürfen folgende Maßnahmen nicht vorgenommen werden: |
| Grenze bei Landesstraßen | Grenze bei Gemeindestraßen |
Errichtung von und Zubau an baulichen Anlagen sowie Veränderungen des natürlichen Geländes | 15 m | 5 m |
Errichtung und Änderung von Einfriedungen, ausgenommen Zäune, welche die Ablagerung von Schnee nicht behindern | 5 m | 2 m |
3. | Die zuständige Straßenverwaltung hat auf Antrag Ausnahmen von den in Z 1 und 2 enthaltenen Vorschriften zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen, die Verkehrssicherheit und Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden. | |||||||||
4. | Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlagen des Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Landesregierung bzw. die Gemeinde über die Ausnahmebewilligung. Die Straßenverwaltung ist in diesem Verfahren Partei. | |||||||||
5. | Die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt. |
(2) Die Entfernung der im Abs. 1 genannten Zonen ist zu messen:
1. | vom äußeren Rand des Straßengrabens, | |||||||||
2. | bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, | |||||||||
3. | bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittböschungskante, | |||||||||
4. | in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette. |
(3) Auf Antrag der zuständigen Straßenverwaltung hat bei Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 die Landesregierung, bei allen anderen Straßen die Gemeinde die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers anzuordnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
(1) Teiche, Sand- und Schottergruben, die an einer Straße liegen, müssen vom Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) auf seine Kosten entsprechend eingefriedet werden.
(2) Verrichtungen, die die Straße zu gefährden geeignet sind, dürfen, unbeschadet der etwa nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen.
(3) Steinsprengungen, Anlagen zum Abfeuern von Pöllern sowie Schießstätten sind, abgesehen von den etwa sonst notwendigen Bewilligungen, nur dann in der Nähe von Straßen zu gestatten, wenn nach den örtlichen Verhältnissen oder durch entsprechende Vorkehrungen jede Gefährdung der Straße und des Verkehrs vermieden wird.
(4) Holz und anderes Material darf nur in einem solchen Abstand von der Straßengrenze gelagert und muß derart gesichert werden, daß es den Verkehr nicht gefährdet und die Sicht nicht beeinträchtigt.
(5) Straßengräben dürfen nur mit Bewilligung und nach den Weisungen der Straßenverwaltung überbrückt oder muldenförmig ausgepflastert werden. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser Anlagen sind von dem betreffenden Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) zu tragen. Das Überfahren der Straßengräben ohne Überbrückung oder Auspflasterung ist verboten.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) Das Einackern der Straßengräben sowie die Abdämmung oder Verschlammung der Fahrbahn oder der Straßengräben ist untersagt.
(8) Die an der Straße liegenden Äcker dürfen in einer Entfernung von 4 m von der Straßengrenze (§ 24 Abs. 1) nur gleichlaufend mit der Straße gepflügt und geeggt werden. Muß infolge der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt werden, so ist dafür zu sorgen, daß zwischen der Straßengrenze und dem Bruchfeld ein zum Wenden des Gespannes und des Pfluges genügender Raum freigehalten wird, Ausnahmen hievon kann die Straßenverwaltung bewilligen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung), entsprechende Anschlüsse an Verkehrsflächen von Gemeinden nur mit Zustimmung der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße bzw. der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in § 16 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind vom Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu tragen.
(2) Wird die Zustimmung nach Abs.1 nicht erteilt, so entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlusses an Landesstraßen die Landesregierung, über die Zulässigkeit des Anschlusses an Verkehrsflächen der Gemeinden die Gemeinde mit Bescheid. In diesem Verfahren kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu. Die Beseitigung entgegen dieser Vorschrift vorgenommener Anschlüsse ist dem Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, über Antrag der Straßenverwaltung von der zuständigen Behörde mit Bescheid aufzutragen.
(2a) Bei Zu- oder Abfahrten an Landesstraßen hat die Landesregierung auf Antrag der Landesstraßenverwaltung, bei Zu- oder Abfahrten an Gemeindestraßen hat die Gemeinde auf Antrag der Gemeindestraßenverwaltung deren Anpassung oder gänzliche Entfernung mit Bescheid auf Kosten des Anschlussberechtigten anzuordnen, wenn die seit der Gestattung erfolgte Änderung der Straßenbenutzung durch den Anschlussberechtigten dies erfordert.
(3) Die Kosten des Baues, der Erhaltung und allfälliger Änderungen von Anschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind von der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat bzw. vom Grundeigentümer der angeschlossenen Grundstücke zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Die Straßenverwaltung ist berechtigt, einen Streifen von 1 m Breite der an die Straße angrenzenden, nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Grundstücke zeitweilig zur Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaumaterialien zu benützen, wenn hiefür wegen der geringen Breite des Straßengrundes kein entsprechender Platz zur Verfügung steht. Ferner ist die Straßenverwaltung berechtigt, auf den an die Straße angrenzenden Grundstücken Schneezäune anzubringen und andere zur Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen u. dgl. erforderliche Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Anrainer hat die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursachten Einwirkungen von der Straße, wie zum Beispiel Wasserableitung, Ablagerung von Schnee, Streugut etc., auf seinem Grund zu dulden. Kotfänger oder ähnliche Vorrichtungen dürfen nicht in einer der Straße nachteiligen Weise angelegt werden. Es ist verboten, Hausabwässer, Abwässer aus Betrieben und Jauche auf die Straße oder in die Straßengräben abzuleiten. Die Ableitung der Dachwässer, Drainagewässer, Brunnenwässer und sonstiger gereinigter Flüssigkeiten bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.
(3) WaIdungen (Baumbestände) und Gebüsche, die nicht Schutz- oder Bannwälder im Sinne der forstgesetzlichen Vorschriften sind und an Straßen grenzen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung in einer den Erfordernissen des Verkehrs und der Erhaltung der Straße im Einzelfall entsprechenden Entfernung vom Grundbesitzer (Nutzungsberechtigten) abzuholzen oder auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften. Die Entfernung von der Straßengrenze ist höchstens mit 6 m und bei Straßen, die vorwiegend dem lokalen Verkehrsbedürfnisse dienen, mit höchstens 3 m festzusetzen.
(4) Lebende Zäune und Hecken sollen mindestens 2 m von der Straßengrenze (§ 24 Abs. 1) entfernt sein und die Straße nicht mehr als 1 m überragen; sie sollen so beschaffen sein, daß der Luftzug dadurch nicht behindert wird und der Schnee durchfallen kann. Lebende Zäune und Hecken, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung entsprechend zu ändern oder zu versetzen.
(5) Durch Maßnahmen, die die Straßenverwaltung gemäß Abs. 1 oder 2 trifft, dürfen dem Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten), soweit als tunlich, keine Wirtschaftserschwernisse bereitet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
(1) Über die Notwendigkeit und den Umfang der nach § 26 in Betracht kommenden Maßnahmen entscheidet bei Landes-, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen die Gemeinde. In den Fällen des Abs. 3 ist die Bezirksforstinspektion zu hören.
(2) Wird der Grundeigentümer im Falle des § 25 Abs. 2 in der freien Benutzung seines Grundes, die ihm schon vor dem Bestand der Straße rechtmäßig zustand, beschränkt, so hat er gegen die Straßenverwaltung Anspruch auf angemessene Entschädigung für die ihm hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile. Der Anspruch auf eine solche Entschädigung steht dem Grundeigentümer ferner zu, wenn infolge einer über Antrag der Straßenverwaltung auf Grund des § 26 Abs. 3 verfügten Wirtschaftsbeschränkung der nachhaltige Ertrag der davon betroffenen Liegenschaft im Verhältnis zu ihrer bisherigen Gesamtnutzung eine wesentliche Minderung erfährt.
(3) Macht die Straßenverwaltung von dem ihr nach § 26 Abs. 1 zustehenden Recht Gebrauch oder wird von ihr auf Grund des § 26 Abs. 2 Wasser, Schnee, Streugut etc. von der Straße auf fremde Grundstücke abgeleitet, so hat sie dem Eigentümer oder wenn hiedurch bloß ein Nutzungsberechtigter geschädigt wird, diesem den hiedurch erlittenen Schaden zu ersetzten. Der Anspruch auf Schadloshaltung setzt aber im Falle des § 26 Abs. 2 voraus, daß der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) durch die Ableitung oder Ablagerung von Wasser, Schnee, Streugut etc. eine empfindliche Einbuße erlitten hat.
(4) Kommt über die von der Straßenverwaltung nach Abs. 2 oder 3 zu leistende Entschädigung oder Schadloshaltung keine gütliche Vereinbarung zustande, so entscheidet hierüber die im Abs. 1 genannte Behörde. Für die Ermittlung und das Ausmaß der Entschädigung gelten dem Sinne nach die Bestimmungen der Abschnitte II und IV des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Die Kosten der Ausführung und Erhaltung jener Strecken der Landes- oder Konkurrenzstraßen, die in geschlossenen Ortschaften liegen, werden von der Straßenverwaltung nur mit jenem Betrage bestritten, der auf die Straßenstrecken gleicher Länge, die im Freien an die Durchzugsstrecke anstoßen, entfällt. Die Gemeinde hat für die Mehrkosten aufzukommen, die infolge Anwendung einer besonderen Ausführung der Straße und der Nebenanlagen (Gehsteige, Übergänge, Kanalisierung u. dgl.) sowie infolge von Maßnahmen der Reinigung und Freihaltung von Straßenstaub entstehen, und zwar dann, wenn dies in den besonderen Bedürfnissen der Ortsbewohner seinen Grund hat und im unverbauten Gebiet entbehrlich wäre.
(2) Die nach Abs. 1 von der Gemeinde zu entrichtenden Beträge werden von der Straßenverwaltung auf Grund einer Kostenberechnung, in deren Belege die Gemeinde Einsicht nehmen kann, in der Regel alljährlich festgesetzt. Die Straßenverwaltung kann, sei es auch nur für einzelne Gemeinden, den Zeitraum, für den der jährliche Kostenbetrag festgesetzt wird, bis auf fünf Jahre erweitern.
(3) Die Straßenverwaltung kann die Erhaltung von Durchzugsstrecken der Gemeinde gegen jederzeitigen Widerruf übertragen. Der Gemeinde gebührt sodann die Vergütung der Instandhaltungskosten im Einheitsausmaße wie bei den nächstgelegenen Straßenstrecken im Freien, mit Ausnahme der Kosten für jene Arbeiten, die sie nach Abs. 1 ohnehin selbst zu leisten hätte.
(4) Einwendungen gegen die Ermittlung des Kostenbeitrages durch die Straßenverwaltung sind binnen vier Wochen einzubringen. Über solche Einwendungen entscheidet die Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
Die zur Aufrechterhaltung des Verkehrs unbedingt notwendige Schneeräumung, die Kennzeichnung des Straßenrandes mittels Schneezeichen und das erforderliche Aufstreuen von Sand obliegt der zuständigen Straßenverwaltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
(1) Die Kosten der Neuanlage, der Verlegung, des Umbaues, der Verbreiterung und sonstiger Verbesserungen von Landesstraßen sowie der Neuherstellungen von Straßenbauwerken trägt das Land.
(2) Ob und inwieweit sich an der Tragung dieser Kosten Gemeinden beteiligen, ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und den betreffenden Gemeinden zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969
(1) Das Landesstraßennetz ist in Hinkunft durch Einbeziehung von Gemeindestraßen grundsätzlich nur zu erweitern, wenn die zu übernehmende Straße derart instandgesetzt ist, daß sie dem auf dieser Straße zu erwartenden Verkehr entspricht.
(2) Die Kosten der Instandsetzung hat die Gemeinde auch dann zu tragen, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht durch eigene Organe der Gemeinde durchgeführt werden.
(3) Bei besonderer Bedeutung der auszubauenden oder zu verbessernden Straßen für den Verkehr im Lande kann das Land diese sowie die nach § 28 beizutragenden Kosten zum Teil oder gänzlich übernehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Die Erhaltung der Landesstraßen besorgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Land.
(2) Die Kosten der Erhaltung trägt das Land allein.
(3) Die Landesregierung kann die Instandhaltung der Landesstraßen durch eigene Organe besorgen lassen, sie kann diese Arbeiten aber auch unter gleichzeitiger Festsetzung der Kostenvergütung an Gemeinden übertragen, beziehungsweise mit angrenzenden Ländern über die Durchführung solcher Arbeiten Vereinbarungen treffen. Die Kosten werden den Gemeinden nur dann vergütet, wenn sich die Landesregierung von der ordnungsmäßigen Instandhaltung des Straßenzuges überzeugt hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Über die Herstellung neuer Eisenbahn-Zufahrtstraßen und die Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn-Zufahrtstraße sowie über die Auflassung einer solchen beschließt die Landesregierung nach Durchführung einer örtlichen Verhandlung, zu welcher die an der Straße liegenden Gemeinden und die hauptsächlichsten Verkehrsinteressenten, sowie die Bahnunternehmung beizuziehen sind. Hiebei sind insbesondere die Notwendigkeit der Straße als Eisenbahn-Zufahrtstraße, die Trassenführung und die Aufbringung der Kosten des Baues und der Erhaltung der Straße zu erörtern.
(2) Zu den Kosten der Herstellung neuer Eisenbahn-Zufahrtstraßen oder der Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn-Zufahrtstraße hat die Bahnunternehmung ein Drittel und das Land zwei Drittel beizutragen. Falls jedoch die Eisenbahn-Zufahrtstraße lediglich einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zugute kommt, haben zu diesen Herstellungs- oder Umwandlungskosten die Bahnunternehmung, das Land und die Gemeinde (die Gemeinden) je ein Drittel beizutragen. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Bahnhof (die Aufnahmestelle) der Lage nach lediglich einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zu dienen bestimmt ist. In welchem Verhältnis die einzelnen Gemeinden zu den erwähnten Kosten beizutragen haben, entscheidet die Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
Die Landesregierung entscheidet über die Art und Weise der Ausführung des Baues; ihr steht die ganze Baudurchführung zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
Der Bahnunternehmung und den allenfalls beteiligten Gemeinden kann die Landesregierung auf Grundlage der Kostenvoranschläge angemessene Vorschüsse auf Rechnung des Konkurrenzbeitrages mit Bescheid vorschreiben, desgleichen nach Bauvollendung die auf die Beteiligten entfallenden Anteile. Rückständige Konkurrenzbeiträge können nach erfolgloser Mahnung seitens der Landesregierung im Verwaltungswege eingebracht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Die Erhaltung der Eisenbahn-Zufahrtstraßen besorgt das Land.
(2) Zu den Kosten der Erhaltung trägt ein Drittel die Bahnunternehmung bei. In jenen Fällen, wo derzeit der Beitrag der Bahnunternehmung bereits rechtskräftig festgesetzt ist, bleibt dieser aufrecht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
Auf Zufahrtstraßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2a sind die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden, wobei hinsichtlich der Kostentragung und Erhaltung abweichend von § 33 Abs. 2 und § 36 eine vertragliche Vereinbarung zu treffen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 80/2021
(1) Ausmaß und Umfang des Ausbaues und der künftigen Erhaltung der Konkurrenzstraßen setzt die Landesregierung im Einvernehmen mit den Beitragsfaktoren fest.
(2) Den Ausbaukosten werden auch die Projektierungs- und Reisekosten sowie die Kosten des erforderlichen Personals und die bis zur Bauabnahme anfallenden Kosten der Erhaltung bereits fertiggestellter Teilstrecken zugeschlagen. Die ständigen Bezüge der mit den einschlägigen Arbeiten betrauten Staatsbediensteten fallen jedoch der Konkurrenz nicht zur Last.
(3) Ausmaß und Zeitpunkt der von den einzelnen Beitragsfaktoren zu erbringenden Teilleistungen setzt im Rahmen des Jahres-Bauvoranschlages mangels einer Vereinbarung die Landesregierung fest. Soweit Leistungen des Bundes in Frage kommen, ist mit der sachlich zuständigen Dienststelle des Bundes das Einvernehmen herzustellen.
(4) Mangels einer anderen Vereinbarung obliegt die Durchführung der Arbeiten und der Verwaltung den von der Landesregierung hiezu beauftragten Organen.
(5) Den Beitragsfaktoren steht das Recht der Einsichtnahme in die Abrechnungen und Belege zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
(1) Die Gemeinden haben innerhalb ihres Gebietes für die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen zu sorgen. Die Herstellung der Begleitstraßen obliegt der Landesstraßenverwaltung. Wenn mit der Begleitstraße oder deren Herstellungsart ein besonderer Nutzen für Dritte verbunden ist, kann mit diesen vertraglich eine Beitragsleistung zu Planung, Bau oder Erhaltung vereinbart werden.
(2) Durch die Bestimmung des Abs. 1 werden anderweitige Verpflichtungen sowie mit anderen Gemeinden getroffene Vereinbarungen nicht berührt. In Streitfällen über solche Verpflichtungen oder wenn der Verpflichtete seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, obliegt bis zu deren Austragung die weitere Erhaltung der Straße der Gemeinde, vorbehaltlich der Ersatzansprüche für die Aufwendungen. Über solche Verpflichtungen und Ersatzansprüche hat die im § 23 Abs. 3 genannte Behörde zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung (1) LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
Bei der Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen ist auf die ortsübliche Benützung und auf die Verkehrsverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
Erforderliche Hand- und Zugdienste sind im Auftrag der Gemeinde von den Beteiligten nach den Bestimmungen der Gemeindeverfassung zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Wird die Erhaltung einer Gemeindestraße nach bestehender Übung auf Grund einer Vereinbarung der Beteiligten oder einer behördlichen Verfügung oder ohne eine solche nachweisbare Grundlage ganz oder teilweise von anderen Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen physischen oder juristischen Personen bestritten, so sind diese Einrichtungen in der bisherigen Weise aufrecht zu erhalten.
(2) Solche Verpflichtungen sind auf Antrag eines Beteiligten neu zu regeln oder ganz aufzuheben, wenn sich die Verkehrsverhältnisse wesentlich geändert haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege fallen den Liegenschaftseigentümern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, nach Maßgabe ihres Interesses an dem Bestand einer solchen Straße Beiträge zu leisten.
(2) Über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen die Gemeinde.
(3) Wenn es zur Sicherstellung der Erhaltung von öffentlichen Interessentenwegen erforderlich ist, kann die Gemeinde durch Verordnung die Zusammenfassung von Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft mit der Wirkung verfügen, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht.
(4) Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaften ist durch Satzungen zu regeln. Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
a) | den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft, | |||||||||
b) | die Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder, | |||||||||
c) | die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen und die Art der Ausübung des Stimmrechtes, | |||||||||
d) | die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung, | |||||||||
e) | die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane, | |||||||||
f) | die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden, | |||||||||
g) | jene Angelegenheiten, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann, | |||||||||
h) | den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung, | |||||||||
i) | die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten, | |||||||||
k) | die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens. |
(5) Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind auf Ansuchen der Wegegenossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, einzutreiben.
(6) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 137/2016
Die Eigenschaft eines öffentlichen Interessentenweges kann einer Straße von der Gemeinde durch Verordnug aberkannt werden, sobald infolge geänderter Verhältnisse ein Bedürfnis nach Weitererhaltung einer öffentlichen Straße nicht mehr besteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau der im § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Straßen hat die im Abs. 3 genannte Behörde den beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteilung zu verständigen. In diesen Verständigungen ist auch zugleich eine mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wochen anzuberaumen. Von der Anberaumung der Verhandlung ist auch die Militärbehörde zu verständigen. Kommen auch Grundstücke in Betracht, die Zwecken des öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehrs dienen, so ist auch die Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind aufzufordern, die zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis nötigen Vollmachten und sonst zur Begründung ihrer Ansprüche nötigen Urkunden, Pläne u. dgl. bei der mündlichen Verhandlung vorzuweisen.
(2) Bei Bauvorhaben von geringfügigem Umfang kann von der in Abs. 1 vorgeschriebenen Verhandlung abgesehen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses und des Interesses der Beteiligten geschehen kann.
(3) Auf Grund der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung hat bei Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 2a, 3 und 4 lit. b die Landesregierung, sonst die Gemeinde mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Der Bescheid hat sich auch auf die künftige Bestimmung und die Erhaltung jener Straßenteile zu erstrecken, welche durch den Straßenbau ihrer ursprünglichen Verkehrswidmung unmittelbar entzogen werden. Weitere Bedingungen können nachträglichen Verfügungen vorbehalten werden, insofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaues als notwendig erweisen. Für die Ausführung des Straßenbaues kann eine Frist bestimmt werden, die aus rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 127/1972, LGBl. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 80/2021
(1) Bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen besteht ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, dass deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Ebenso besteht ein Anspruch auf Enteignung hinsichtlich jener Landesstraßen, die durch das Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002, LGBl. Nr. 89/2002, als Landesstraßen übernommen wurden und für die bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestanden hat. Zu diesem Zweck kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch können hiefür durch Enteignung die Grundstücke erworben werden,
– | die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl., | |||||||||
– | die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Park- und Abstellplätzen, Haltestellenbuchten, Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten sowie | |||||||||
– | die für die Durchführung von Maßnahmen, die eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, | |||||||||
erforderlich sind. |
(2) Für die Neuanlage, die Verlegung, den Umbau und für Zwecke der Erhaltung öffentlicher Interessentenwege kann die Enteignung von der Gemeinde unter den im Abs. 1 angeführten Bedingungen in Anspruch genommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 127/1972, LGBl. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 133/1974, LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte, des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundflächen sowie der in Betracht kommenden Grundbuchauszüge anzusuchen, und zwar bei Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 2a, 3 und 4 lit. b bei der Landesregierung, bei allen anderen Straßen bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchgericht im Sinne des § 13 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz zur Anmerkung anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 80/2021
(1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet die im § 49 genannte Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Abschnitte I., II., III. A. mit Ausnahme des § 13 Abs. 2, III. C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei Grundstücke in Betracht, die öffentlichen Zwecken dienen, so ist im Einvernehmen mit den zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen zuständigen Behörden vorzugehen.
(2) Das Enteignungserkenntnis hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der im Abschnitt II des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes aufgestellten Grundsätze zu ermitteln. Insbesondere hat der Wert der besonderen Vorliebe sowie die Werterhöhung, welche der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Straße erfährt, bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht zu bleiben.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/1972, LGBl. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013
Über Ansuchen der Straßenverwaltung kann die im § 47 Abs. 3 genannte Behörde, um Vorarbeiten für den Bau einer im § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Straße oder für deren Umgestaltung zu ermöglichen, die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die nötigen Grunduntersuchungen sowie sonstige technische Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen. Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner Handlungen (§ 7 Abs. 1 Z 1, 2, 2a und 3) und über die Höhe der Schadloshaltung für verursachte Schäden (§ 1323 ABGB) entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.Kommen hiebei Grundstücke in Betracht, die Zwecken des öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehrs oder militärischen Zwecken dienen, so ist bei Erteilung der im ersten Satz erwähnten Bewilligung und bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner Handlungen im Einvernehmen mit der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde oder der zuständigen Militärbehörde vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 80/2021
(1) Zur Sicherung des Neubaues, der Umlegung und des Umbaues von Verkehrsflächen des Landes kann die Landesregierung bestimmte Grundflächen, die für den Straßenbau in Betracht kommen, durch Verordnung zum Straßenplanungsgebiet erklären. Die Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stande der Vorbereitungsarbeiten die Einreihung als Landesstraße gemäß § 8 Abs. 1 in absehbarer Zeit zu erwarten ist und befürchtet werden muss, dass durch bauliche Veränderungen auf diesen Grundflächen der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Vor Erlassung der Verordnung sind die berührten Gemeinden zu hören. Die betroffenen Grundeigentümer sind über den Inhalt der Verordnung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2) Im Straßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Landesregierung hat jedoch nach Anhörung der Straßenverwaltung mit Bescheid Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hiedurch nicht berührt.
(3) Die mit der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf die Dauer von höchstens zwei Jahren befristet; eine einmalige Verlängerung bis zu zwei Jahren ist zulässig. Mit der Einreihung der Straße (§ 8 Abs. 1) tritt die Verordnung über die Erklärung zum Straßenplanungsgebiet außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.
(2) Die mit der Bewilligung zur Straßenbenützung verbundenen Verpflichtungen gehen auf den jeweiligen Benützer der Liegenschaft oder Anlage, zu deren Gunsten sie erteilt wurde, über. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
Jede vorsätzliche oder durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Straße und der dazugehörigen baulichen Anlagen und Gegenstände ist verboten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
(1) Die Übertretungen der §§ 5, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.
(2) Die Strafbarkeit nach § 55 ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Wenn eine Gemeinde oder eine andere Partei eine ihr nach diesem Gesetze für die Herstellung oder Erhaltung einer öffentlichen Straße oder die Sicherung des Bestandes, des Ausbaues oder Umbaues der Straße obliegende Arbeits- oder Naturalleistung gar nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, wird auf Grund der die Leistungspflicht aussprechenden vollstreckbaren Entscheidung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes, beziehungsweise der Gemeindeverfassung, die Ersatzvornahme durchgeführt.
(2) Rückständige Geldbeträge und Kostenersätze sind auf Grund der hierüber ergangenen vollstreckbaren Entscheidungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013
Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (§ 8 Abs. 1), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der Auflassung in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
– | Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013
Mit 31. März 1938 sind außer Wirksamkeit getreten:
a) | das Gesetz, betreffend die Regelung der Straßenverwaltung, LGBl. Nr. 50/1926, in der durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 37/1931, geänderten Fassung; | |||||||||
b) | das Gesetz, betreffend die Bildung von Konkurrenzen für die Erhaltung und Instandsetzung einiger Straßenzüge Steiermarks, LGBl. Nr. 53/ 1926, in der durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 35/1931, geänderten Fassung; | |||||||||
c) | das Gesetz, betreffend die Bildung einer Konkurrenz für die Erhaltung und Instandsetzung der Bezirksstraße I. Klasse Gußwerk-Großreifling in den Bezirken Mariazell und Sankt Gallen, LGBl. Nr. 123/1923, in der durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 49/1931, geänderten Fassung; | |||||||||
d) | das Gesetz über die Bildung einer Konkurrenz für die Erhaltung der Gesäusestraße, LGBl. Nr. 6/1938; | |||||||||
e) | die §§ 47, 48, 49 und 65 der Landes-Straßenpolizeiordnung, LGBl. Nr. 56/1935. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
Dieses Gesetz wurde mit LGBl. Nr. 154/1964 wiederverlautbart. Seit dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag, das ist der 16. Juli 1964, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlautbarten Text des Gesetzes gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
(1) Die Änderung der §§ 3 und 6 Abs. 1, des § 7 Abs. 1 Z 4, des § 8 Abs. 3, der §§ 11, 12 und 13, des § 20 Abs. 1, 3 und 4, § 23 Abs. 3 und § 27 Abs. 1, der Überschrift vor § 28, des § 28 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 35 und § 39 Abs. 1 und 2, der §§ 40, 41 und 43 Abs. 1, des § 45 Abs. 2 und 3, des § 46, der Überschrift des V. Abschnittes, des § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 3, der §§ 51 und 52 Abs. 2, der Umnummerierung des VIII. Abschnittes, des § 56 Abs. 1 und des § 57 Abs. 1, Einfügung des § 58a sowie der Entfall der §§ 17, 42, 44, 45 Abs. 6, des § 48 Abs. 2, des § 49 Abs. 2 und des VII. Abschnitts durch die Novelle LGBl. Nr. 195/1969 ist mit 27. November 1969 in Kraft getreten.
(2) Die Neuerlassung der §§ 47 und 48 Abs. 1, des § 49 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/1973 ist mit 2. Februar 1973 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 48 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 133/1974 ist mit 18. Oktober 1974 in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 56 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
(5) Die Änderung des § 52 durch die Novelle LGBl. Nr. 89/2002 ist mit 1. April 2002 in Kraft getreten.
(6) Die Änderung des § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 48 Abs. 1, die Einfügung der §§ 16a und 25a sowie der Entfall des § 11 Abs. 2 bis 6 und des § 25 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 89/2002 ist mit 20. August 2002 in Kraft getreten.
(7) Die Änderung des § 1 Abs. 2, 3 und 4, des § 7 Abs. 1 Z 4, § 16a Abs. 3, des § 24, des § 25a Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und 4, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1, 2, 3, und 5 und des § 56, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses sowie des § 2 Abs. 3, des § 16a Abs. 6, des 25a Abs. 2a, des § 49 Abs. 2, § 58b und des § 60 durch die Novelle LGBl. Nr. 60/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Juli 2008, in Kraft.
(8) Die Änderung des § 23 Abs. 3, des § 50 Abs. 1 erster Satz, der §§ 51, 57 und 58b Abs. 2 sowie der Entfall des § 50 Abs. 3 bis 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) Die Änderung des § 7 Abs. 1 Z. 5 und des § 45 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 137/2016, LGBl. Nr. 80/2021
Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LStVG. 1964
Stammfassung: LGBl. Nr. 154/1964 (WV)
Änderung
LGBl. Nr. 195/1969 (VI. GPStLT EZ 791 Blg.Nr. 152)
LGBl. Nr. 127/1972 (KV)
LGBl. Nr. 9/1973 (VII. GPStLT EZ 553 Blg.Nr. 51)
LGBl. Nr. 133/1974 (VII. GPStLT EZ 922 Blg.Nr. 84)
LGBl. Nr. 7/2002 (XIV.GPStLT RV EZ 443/1 AB EZ 443/2)
LGBl. Nr. 89/2002 (XIV.GPStLT RV EZ 806/1 AB EZ 806/2)
LGBl. Nr. 60/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1028/1 AB EZ 1028/4)
LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)
LGBl. Nr. 137/2016 (XVII. GPStLT IA EZ 1211/1 AB EZ 1211/7)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt | |
Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen | |
Feststellungsverfahren | |
Gemeingebrauch | |
Öffentlicherklärung von Privatstraßen | |
II. Abschnitt | |
Gattungen von öffentlichen Straßen | |
Erklärung, Änderung und Endigung | |
Straßenverzeichnisse | |
Straßenbauwerke | |
III. Abschnitt | |
Verwaltung von Landesstraßen | |
Verwaltung von Gemeindestraßen | |
Gemeindeaufsicht | |
IV. Abschnitt | |
A. Allgemeine Bestimmungen | |
Anlage von Landesstraßen | |
Gestaltung von Straßenbauwerken | |
Erhaltungspflicht | |
Beeinträchtigung von Nachbarn an Landesstraßen | |
(entfallen) | |
b) Verpflichtungen der Straßenbenützer | |
Mehrkosten bei Neubaumaßnahmen | |
Straßenerhaltungsbeiträge | |
Beitragsleistung | |
Zweckwidmung von Straßenerhaltungsbeiträgen | |
Naturalleistungen | |
Bestehende Verpflichtungen | |
c) Verpflichtungen der Anrainer | |
Bauliche Anlagen und Einfriedungen | |
Sonstige Anliegerverpflichtungen | |
Anschlüsse an Straßen | |
Straßenreinigung, Schneeräumung | |
Duldungspflichten und Schadenersatz | |
d) Verpflichtungen der Gemeinden | |
Mehrkosten der Ausführung und Instandhaltung von Durchzugsstrecken | |
Schneeräumung, Schneezeichen, Ausstreuen | |
B. Besondere Bestimmungen | |
Kostentragung | |
Einbeziehung von Gemeindestraßen in das Landesstraßennetz | |
Erhaltung | |
b) Eisenbahn-Zufahrtstraßen | |
Entstehung, Auflassung und Kostentragung | |
Ausgestaltung | |
Kostenvorschüsse | |
Erhaltung | |
Zufahrtsstraßen zu Schiffsstationen, Flughäfen und Autobus-Bahnhöfen | |
c) Konkurrenzstraßen | |
Ausbau und Erhaltung, Kostentragung | |
d) Gemeindestraßen | |
Pflicht zur Herstellung und Erhaltung | |
Ausgestaltung | |
Hand- und Zugdienste | |
(entfallen) | |
Bestehende Verpflichtungen | |
(entfallen) | |
e) Öffentliche lnteressentenwege | |
Herstellung und Erhaltung, Weggenossenschaften | |
Endigung | |
V. Abschnitt | |
Ermittlungsverfahren und Bescheid | |
Umfang des Enteignungsanspruches | |
Enteignungsbehörden | |
Enteignungsverfahren | |
Betretungsbewilligung | |
VI. Abschnitt | |
Straßenplanungsgebiet | |
(entfallen) | |
VII. Abschnitt | |
Besondere Inanspruchnahme | |
Beschädigung von Straßenanlagen | |
Strafbestimmungen | |
Ersatzvornahme | |
Kundmachung | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Verweise | |
Außerkrafttretensbestimmungen | |
Zeitliche Geltung | |
Inkrafttreten von Novellen |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008