(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
– | Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013
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