(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte, des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundflächen sowie der in Betracht kommenden Grundbuchauszüge anzusuchen, und zwar bei Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 2a, 3 und 4 lit. b bei der Landesregierung, bei allen anderen Straßen bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchgericht im Sinne des § 13 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz zur Anmerkung anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 80/2021
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