Erforderliche Hand- und Zugdienste sind im Auftrag der Gemeinde von den Beteiligten nach den Bestimmungen der Gemeindeverfassung zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
0 Kommentare zu § 41 LStVG. 1964