(1) Bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen besteht ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, dass deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Ebenso besteht ein Anspruch auf Enteignung hinsichtlich jener Landesstraßen, die durch das Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002, LGBl. Nr. 89/2002, als Landesstraßen übernommen wurden und für die bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestanden hat. Zu diesem Zweck kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch können hiefür durch Enteignung die Grundstücke erworben werden,
– | die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl., | |||||||||
– | die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Park- und Abstellplätzen, Haltestellenbuchten, Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten sowie | |||||||||
– | die für die Durchführung von Maßnahmen, die eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, | |||||||||
erforderlich sind. |
(2) Für die Neuanlage, die Verlegung, den Umbau und für Zwecke der Erhaltung öffentlicher Interessentenwege kann die Enteignung von der Gemeinde unter den im Abs. 1 angeführten Bedingungen in Anspruch genommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 127/1972, LGBl. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 133/1974, LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008
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