§ 23 LStVG. 1964 Bestehende Verpflichtungen

LStVG. 1964 - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Durch dieses Gesetz werden die auf Grund eines besonderen Rechtstitels bestehenden Verpflichtungen zur Herstellung oder Instandhaltung einer öffentlichen Straße oder zur Beitragsleistung nicht berührt.

(2) Solche Verpflichtungen bleiben auch bei Einreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Gattung (§ 7) aufrecht, sofern nicht abweichende Anordnungen oder Vereinbarungen getroffen wurden.

(3) Über die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf einem privaten Rechtstitel beruhen und vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind, sowie über die Verpflichtung zur Vergütung von Mehrkosten nach § 18 entscheidet, soweit es sich um Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen handelt, die Landesregierung, hinsichtlich aller übrigen Straßen die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Ändern sich nachträglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bemessung einer sich nach Abs. 1 ergebenden Leistung, so ist auf Antrag über die Beitragsleistung neuerlich zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 LStVG. 1964


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 LStVG. 1964 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 LStVG. 1964


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 LStVG. 1964


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 LStVG. 1964 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 LStVG. 1964
§ 24 LStVG. 1964