(1) Durch dieses Gesetz werden die auf Grund eines besonderen Rechtstitels bestehenden Verpflichtungen zur Herstellung oder Instandhaltung einer öffentlichen Straße oder zur Beitragsleistung nicht berührt.
(2) Solche Verpflichtungen bleiben auch bei Einreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Gattung (§ 7) aufrecht, sofern nicht abweichende Anordnungen oder Vereinbarungen getroffen wurden.
(3) Über die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf einem privaten Rechtstitel beruhen und vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind, sowie über die Verpflichtung zur Vergütung von Mehrkosten nach § 18 entscheidet, soweit es sich um Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen handelt, die Landesregierung, hinsichtlich aller übrigen Straßen die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Ändern sich nachträglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bemessung einer sich nach Abs. 1 ergebenden Leistung, so ist auf Antrag über die Beitragsleistung neuerlich zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013
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