§ 43 LStVG. 1964

LStVG. 1964 - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Wird die Erhaltung einer Gemeindestraße nach bestehender Übung auf Grund einer Vereinbarung der Beteiligten oder einer behördlichen Verfügung oder ohne eine solche nachweisbare Grundlage ganz oder teilweise von anderen Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen physischen oder juristischen Personen bestritten, so sind diese Einrichtungen in der bisherigen Weise aufrecht zu erhalten.

(2) Solche Verpflichtungen sind auf Antrag eines Beteiligten neu zu regeln oder ganz aufzuheben, wenn sich die Verkehrsverhältnisse wesentlich geändert haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

In Kraft seit 05.07.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 LStVG. 1964


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 LStVG. 1964 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 LStVG. 1964


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 LStVG. 1964


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 LStVG. 1964 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LStVG. 1964 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42 LStVG. 1964
§ 44 LStVG. 1964