§ 43 LStVG. 1964 Bestehende Verpflichtungen

LStVG. 1964 - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Wird die Erhaltung einer Gemeindestraße nach bestehender Übung auf Grund einer Vereinbarung der Beteiligten oder einer behördlichen Verfügung oder ohne eine solche nachweisbare Grundlage ganz oder teilweise von anderen Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen physischen oder juristischen Personen bestritten, so sind diese Einrichtungen in der bisherigen Weise aufrecht zu erhalten.

(2) Solche Verpflichtungen sind auf Antrag eines Beteiligten neu zu regeln oder ganz aufzuheben, wenn sich die Verkehrsverhältnisse wesentlich geändert haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

In Kraft seit 05.07.2008 bis 31.12.9999
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