(1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet die im § 49 genannte Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Abschnitte I., II., III. A. mit Ausnahme des § 13 Abs. 2, III. C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei Grundstücke in Betracht, die öffentlichen Zwecken dienen, so ist im Einvernehmen mit den zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen zuständigen Behörden vorzugehen.
(2) Das Enteignungserkenntnis hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der im Abschnitt II des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes aufgestellten Grundsätze zu ermitteln. Insbesondere hat der Wert der besonderen Vorliebe sowie die Werterhöhung, welche der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Straße erfährt, bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht zu bleiben.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/1972, LGBl. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013
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