(1) Wird eine Gemeindestraße oder ein öffentlicher Interessentenweg durch eine Unternehmung mit eigenen oder gedungenen Fahrzeugen dauernd oder vorübergehend in größerem Maße in Anspruch genommen und abgenützt, so kann die Unternehmung zu den Kosten der Straßenerhaltung (Wiederinstandsetzung) zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Dies gilt auch, falls eine Unternehmung durch ihren Bestand oder Betrieb eine außergewöhnlich starke Benützung der Straße durch Dritte veranlaßt.
(2) Abs. 1 findet gegenüber solchen Parteien keine Anwendung, die mit Rücksicht auf die Straßenbenützung in eine Erhaltungskonkurrenz einbezogen worden sind, insolange ihre Straßenbenützung dem Konkurrenzbeitrag entspricht. Eisenbahnunternehmungen können zu einem Beitrage nur herangezogen werden, wenn eine Straße durch Verfrachtungen für einen Bahnbau besonders stark benützt wird. Die Fahrzeuge der Militärverwaltung sind von der Beitragsleistung überhaupt ausgenommen. Ebenso sind von der Beitragsleistung Unternehmungen ausgenommen, die den linienmäßigen Autobusverkehr zum Gegenstand haben.
(3) Unabhängig von der Beitragsleistung hat bei einer schuldbaren Beschädigung einer Straße, insbesondere durch Außerachtlassung der über ihre Benützung geltenden Anordnungen, der Schuldtragende Ersatz zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
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