(1) Über die Notwendigkeit und den Umfang der nach § 26 in Betracht kommenden Maßnahmen entscheidet bei Landes-, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen die Gemeinde. In den Fällen des Abs. 3 ist die Bezirksforstinspektion zu hören.
(2) Wird der Grundeigentümer im Falle des § 25 Abs. 2 in der freien Benutzung seines Grundes, die ihm schon vor dem Bestand der Straße rechtmäßig zustand, beschränkt, so hat er gegen die Straßenverwaltung Anspruch auf angemessene Entschädigung für die ihm hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile. Der Anspruch auf eine solche Entschädigung steht dem Grundeigentümer ferner zu, wenn infolge einer über Antrag der Straßenverwaltung auf Grund des § 26 Abs. 3 verfügten Wirtschaftsbeschränkung der nachhaltige Ertrag der davon betroffenen Liegenschaft im Verhältnis zu ihrer bisherigen Gesamtnutzung eine wesentliche Minderung erfährt.
(3) Macht die Straßenverwaltung von dem ihr nach § 26 Abs. 1 zustehenden Recht Gebrauch oder wird von ihr auf Grund des § 26 Abs. 2 Wasser, Schnee, Streugut etc. von der Straße auf fremde Grundstücke abgeleitet, so hat sie dem Eigentümer oder wenn hiedurch bloß ein Nutzungsberechtigter geschädigt wird, diesem den hiedurch erlittenen Schaden zu ersetzten. Der Anspruch auf Schadloshaltung setzt aber im Falle des § 26 Abs. 2 voraus, daß der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) durch die Ableitung oder Ablagerung von Wasser, Schnee, Streugut etc. eine empfindliche Einbuße erlitten hat.
(4) Kommt über die von der Straßenverwaltung nach Abs. 2 oder 3 zu leistende Entschädigung oder Schadloshaltung keine gütliche Vereinbarung zustande, so entscheidet hierüber die im Abs. 1 genannte Behörde. Für die Ermittlung und das Ausmaß der Entschädigung gelten dem Sinne nach die Bestimmungen der Abschnitte II und IV des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
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