§ 25a LStVG. 1964

LStVG. 1964 - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung), entsprechende Anschlüsse an Verkehrsflächen von Gemeinden nur mit Zustimmung der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße bzw. der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in § 16 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind vom Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu tragen.

(2) Wird die Zustimmung nach Abs.1 nicht erteilt, so entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlusses an Landesstraßen die Landesregierung, über die Zulässigkeit des Anschlusses an Verkehrsflächen der Gemeinden die Gemeinde mit Bescheid. In diesem Verfahren kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu. Die Beseitigung entgegen dieser Vorschrift vorgenommener Anschlüsse ist dem Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, über Antrag der Straßenverwaltung von der zuständigen Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(2a) Bei Zu- oder Abfahrten an Landesstraßen hat die Landesregierung auf Antrag der Landesstraßenverwaltung, bei Zu- oder Abfahrten an Gemeindestraßen hat die Gemeinde auf Antrag der Gemeindestraßenverwaltung deren Anpassung oder gänzliche Entfernung mit Bescheid auf Kosten des Anschlussberechtigten anzuordnen, wenn die seit der Gestattung erfolgte Änderung der Straßenbenutzung durch den Anschlussberechtigten dies erfordert.

(3) Die Kosten des Baues, der Erhaltung und allfälliger Änderungen von Anschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind von der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat bzw. vom Grundeigentümer der angeschlossenen Grundstücke zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008

In Kraft seit 05.07.2008 bis 31.12.9999
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