Über die vorgeschriebene Bauart und Tragfähigkeit von Brücken und anderen Straßenbauwerken, über ihre Erprobung und wiederkehrende Untersuchung sowie über ihre Erhaltung, ferner über die Aufstellung und Erhaltung der Nebenanlagen und des sonstigen Zubehörs werden von der Landesregierung besondere Vorschriften erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
0 Kommentare zu § 15 LStVG. 1964