§ 24 LStVG. 1964

LStVG. 1964 - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Straßen gilt Folgendes:

1.

An Durchzugsstrecken ist die Baufluchtlinie, insofern eine solche schon festgesetzt ist, einzuhalten.

2.

Innerhalb der angeführten Grenzen dürfen folgende Maßnahmen nicht vorgenommen werden:

 

Grenze bei Landesstraßen

Grenze bei Gemeindestraßen

Errichtung von und Zubau an baulichen Anlagen sowie Veränderungen des natürlichen Geländes

15 m

5 m

Errichtung und Änderung von Einfriedungen, ausgenommen Zäune, welche die Ablagerung von Schnee nicht behindern

5 m

2 m

3.

Die zuständige Straßenverwaltung hat auf Antrag Ausnahmen von den in Z 1 und 2 enthaltenen Vorschriften zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen, die Verkehrssicherheit und Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden.

4.

Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlagen des Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Landesregierung bzw. die Gemeinde über die Ausnahmebewilligung. Die Straßenverwaltung ist in diesem Verfahren Partei.

5.

Die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Entfernung der im Abs. 1 genannten Zonen ist zu messen:

1.

vom äußeren Rand des Straßengrabens,

2.

bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß,

3.

bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittböschungskante,

4.

in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette.

(3) Auf Antrag der zuständigen Straßenverwaltung hat bei Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 die Landesregierung, bei allen anderen Straßen die Gemeinde die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers anzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

In Kraft seit 05.07.2008 bis 31.12.9999
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