Sofern nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund desselben erlassenen behördlichen Verfügungen zum Bau oder zur Erhaltung von Straßen Beiträge in Baustoffen oder in persönlichen Arbeitsleistungen auferlegt werden, ist jedesmal von der Straßenverwaltung der Wert solcher Beitragsleistungen in Geld zu bestimmen und zugleich anzugeben, welcher Teil der Beitragsleistung nicht in Naturalleistungen umgewandelt werden darf. Die Landesregierung kann im Verordnungswege Bestimmungen über den zur Grundlage zu nehmenden Geldwert der einzelnen Arten von Beitragsleistungen erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
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