§ 20 LStVG. 1964

LStVG. 1964 - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Über die Leistung des Beitrages nach § 19 hat die Straßenverwaltung zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Läßt sich eine solche nicht erzielen, so entscheidet die Gemeinde nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beitragsleistung.

(2) Kommt die Leistung eines Beitrages nach § 19 in Frage, so hat die Unternehmung der Straßenverwaltung über ihr Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese gar nicht, unrichtig oder nur mangelhaft erteilt, so sind die amtlichen Feststellungen zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen.

(3) Der Beitragspflichtige hat auf Verlangen der Straßenverwaltung bereits auf Grund einer vorläufigen Ermittlung seines voraussichtlich zu entrichtenden Beitrages eine angemessene Sicherheit oder einen Vorschuß zu leisten. Wird einer solchen Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht entsprochen, so kann nach vorheriger Androhung der in Frage kommende Fahrzeugverkehr von der Gemeinde untersagt werden.

(4) Wenn die Straße in außerordentlicher Weise durch Beförderung eines Massenartikels benützt wird, kann der Erhaltungsbeitrag auch nach der Menge oder dem Gewicht der beförderten Güter, allenfalls nach den Ausweisen über den Bahnversand, bemessen werden. Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, der Gemeinde die für die Beitragsberechnung erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beitragspflicht, die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beitragsleistung werden nach Anhörung der zuständigen Berufsvertretungen durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

In Kraft seit 05.07.2008 bis 31.12.9999
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