(1) Das Landesstraßennetz ist in Hinkunft durch Einbeziehung von Gemeindestraßen grundsätzlich nur zu erweitern, wenn die zu übernehmende Straße derart instandgesetzt ist, daß sie dem auf dieser Straße zu erwartenden Verkehr entspricht.
(2) Die Kosten der Instandsetzung hat die Gemeinde auch dann zu tragen, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht durch eigene Organe der Gemeinde durchgeführt werden.
(3) Bei besonderer Bedeutung der auszubauenden oder zu verbessernden Straßen für den Verkehr im Lande kann das Land diese sowie die nach § 28 beizutragenden Kosten zum Teil oder gänzlich übernehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
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