(1) Die Kosten der Neuanlage, der Verlegung, des Umbaues, der Verbreiterung und sonstiger Verbesserungen von Landesstraßen sowie der Neuherstellungen von Straßenbauwerken trägt das Land.
(2) Ob und inwieweit sich an der Tragung dieser Kosten Gemeinden beteiligen, ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und den betreffenden Gemeinden zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969
0 Kommentare zu § 30 LStVG. 1964