(1) Die Erhaltung der Eisenbahn-Zufahrtstraßen besorgt das Land.
(2) Zu den Kosten der Erhaltung trägt ein Drittel die Bahnunternehmung bei. In jenen Fällen, wo derzeit der Beitrag der Bahnunternehmung bereits rechtskräftig festgesetzt ist, bleibt dieser aufrecht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
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