(1) Zur Sicherung des Neubaues, der Umlegung und des Umbaues von Verkehrsflächen des Landes kann die Landesregierung bestimmte Grundflächen, die für den Straßenbau in Betracht kommen, durch Verordnung zum Straßenplanungsgebiet erklären. Die Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stande der Vorbereitungsarbeiten die Einreihung als Landesstraße gemäß § 8 Abs. 1 in absehbarer Zeit zu erwarten ist und befürchtet werden muss, dass durch bauliche Veränderungen auf diesen Grundflächen der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Vor Erlassung der Verordnung sind die berührten Gemeinden zu hören. Die betroffenen Grundeigentümer sind über den Inhalt der Verordnung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2) Im Straßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Landesregierung hat jedoch nach Anhörung der Straßenverwaltung mit Bescheid Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hiedurch nicht berührt.
(3) Die mit der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf die Dauer von höchstens zwei Jahren befristet; eine einmalige Verlängerung bis zu zwei Jahren ist zulässig. Mit der Einreihung der Straße (§ 8 Abs. 1) tritt die Verordnung über die Erklärung zum Straßenplanungsgebiet außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008
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