(1) Teiche, Sand- und Schottergruben, die an einer Straße liegen, müssen vom Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) auf seine Kosten entsprechend eingefriedet werden.
(2) Verrichtungen, die die Straße zu gefährden geeignet sind, dürfen, unbeschadet der etwa nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen.
(3) Steinsprengungen, Anlagen zum Abfeuern von Pöllern sowie Schießstätten sind, abgesehen von den etwa sonst notwendigen Bewilligungen, nur dann in der Nähe von Straßen zu gestatten, wenn nach den örtlichen Verhältnissen oder durch entsprechende Vorkehrungen jede Gefährdung der Straße und des Verkehrs vermieden wird.
(4) Holz und anderes Material darf nur in einem solchen Abstand von der Straßengrenze gelagert und muß derart gesichert werden, daß es den Verkehr nicht gefährdet und die Sicht nicht beeinträchtigt.
(5) Straßengräben dürfen nur mit Bewilligung und nach den Weisungen der Straßenverwaltung überbrückt oder muldenförmig ausgepflastert werden. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser Anlagen sind von dem betreffenden Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) zu tragen. Das Überfahren der Straßengräben ohne Überbrückung oder Auspflasterung ist verboten.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) Das Einackern der Straßengräben sowie die Abdämmung oder Verschlammung der Fahrbahn oder der Straßengräben ist untersagt.
(8) Die an der Straße liegenden Äcker dürfen in einer Entfernung von 4 m von der Straßengrenze (§ 24 Abs. 1) nur gleichlaufend mit der Straße gepflügt und geeggt werden. Muß infolge der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt werden, so ist dafür zu sorgen, daß zwischen der Straßengrenze und dem Bruchfeld ein zum Wenden des Gespannes und des Pfluges genügender Raum freigehalten wird, Ausnahmen hievon kann die Straßenverwaltung bewilligen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008
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