(1) Die Kosten der Ausführung und Erhaltung jener Strecken der Landes- oder Konkurrenzstraßen, die in geschlossenen Ortschaften liegen, werden von der Straßenverwaltung nur mit jenem Betrage bestritten, der auf die Straßenstrecken gleicher Länge, die im Freien an die Durchzugsstrecke anstoßen, entfällt. Die Gemeinde hat für die Mehrkosten aufzukommen, die infolge Anwendung einer besonderen Ausführung der Straße und der Nebenanlagen (Gehsteige, Übergänge, Kanalisierung u. dgl.) sowie infolge von Maßnahmen der Reinigung und Freihaltung von Straßenstaub entstehen, und zwar dann, wenn dies in den besonderen Bedürfnissen der Ortsbewohner seinen Grund hat und im unverbauten Gebiet entbehrlich wäre.
(2) Die nach Abs. 1 von der Gemeinde zu entrichtenden Beträge werden von der Straßenverwaltung auf Grund einer Kostenberechnung, in deren Belege die Gemeinde Einsicht nehmen kann, in der Regel alljährlich festgesetzt. Die Straßenverwaltung kann, sei es auch nur für einzelne Gemeinden, den Zeitraum, für den der jährliche Kostenbetrag festgesetzt wird, bis auf fünf Jahre erweitern.
(3) Die Straßenverwaltung kann die Erhaltung von Durchzugsstrecken der Gemeinde gegen jederzeitigen Widerruf übertragen. Der Gemeinde gebührt sodann die Vergütung der Instandhaltungskosten im Einheitsausmaße wie bei den nächstgelegenen Straßenstrecken im Freien, mit Ausnahme der Kosten für jene Arbeiten, die sie nach Abs. 1 ohnehin selbst zu leisten hätte.
(4) Einwendungen gegen die Ermittlung des Kostenbeitrages durch die Straßenverwaltung sind binnen vier Wochen einzubringen. Über solche Einwendungen entscheidet die Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
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