(1) Wird der Bau einer öffentlichen Straße oder Brücke im Einvernehmen mit einer Unternehmung und zu deren Vorteil in einer kostspieligeren Weise ausgeführt, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung die Mehrkosten der Straßenverwaltung spätestens bei Freigabe der Straße für den öffentlichen Verkehr zu vergüten. In gleicher Weise belasten auch die Mehrkosten für die Erhaltung solcher in kostspieligerer Weise ausgeführten Straßen die Unternehmung, insolange und insoweit die Straße der Unternehmung zum Vorteile dient.
(2) Auf Verlangen der Straßenverwaltung sind auf den Beitrag nach Maßgabe des Fortschrittes im Baue der Straße Abschlagszahlungen zu leisten. Ebenso kann auch eine Sicherstellung des Beitrages von der Straßenverwaltung verlangt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
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