Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
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