Die Eigenschaft eines öffentlichen Interessentenweges kann einer Straße von der Gemeinde durch Verordnug aberkannt werden, sobald infolge geänderter Verhältnisse ein Bedürfnis nach Weitererhaltung einer öffentlichen Straße nicht mehr besteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
0 Kommentare zu § 46 LStVG. 1964