Gesamte Rechtsvorschrift K-TG

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

K-TG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.03.2023
Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG
StF: LGBl 18/2012

§ 1 K-TG Ziele


(1) Mit diesem Gesetz wird die organisatorische Struktur für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben im Bereich des Tourismus in Kärnten geregelt. Durch eine klare Kompetenz- und Aufgabenverteilung und durch eine Bündelung der finanziellen und personellen Ressourcen soll der Marktauftritt des Landes Kärnten, seiner Regionen und der Tourismusverbände und Gemeinden (Tourismusorganisationen) effektiver gestaltet werden.

(2) Die Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen, wirtschaftlichen und marktgerechten Aufgabenerfüllung geboten ist. Dies gilt insbesondere in den Bereichen

a)

der touristischen Markenstrategie sowie der Planungen für den Tourismus in Kärnten,

b)

der Beschaffung und Sicherung der Anwendung der touristischen Informations- und Kommunikationstechnologie,

c)

der Planung und Umsetzung der touristischen Vermarktung,

d)

der Planung und Umsetzung der Informations- und Verkaufsprozesse gegenüber dem Gast und

e)

der Planung, Umsetzung und Steuerung der touristischen Entwicklung.

§ 2 K-TG Aufgaben des Landes


(1) Die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen des Landes obliegt dem Land. Zur Erfüllung dieser Aufgaben oder von Teilen davon darf sich das Land, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, der Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH bedienen. Die Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds gemäß § 3 des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes werden dadurch nicht berührt.

(2) Die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben umfasst:

1.

die Wahrnehmung der überregionalen Aufgaben in den Bereichen

a)

der strategischen Planung für den Tourismus in Kärnten, insbesondere in den Bereichen Markenpolitik, Vermarktung, Entwicklung und Einsatz der Kommunikations- und Informationstechnologie,

b)

der Beschaffung und des Einsatzes landesweit verfügbarer Marketing- und Technologieinfrastruktur, insbesondere auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,

c)

der Produktentwicklung durch landesweite Leitprodukte und Umsetzung der Marke,

d)

der Vermarktung, insbesondere durch Vermarktungskonzepte zur Sicherung der Marktpräsenz,

e)

der überregionalen Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien,

f)

der Planung und Umsetzung landesweiter Entwicklungskonzepte und Entwicklungsprozesse im Bereich des Tourismus;

2.

die Sicherstellung der Zusammenarbeit der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 durch

a)

die Einbeziehung der regionalen Tourismusorganisationen sowie der Tourismusverbände und Gemeinden, die nicht Teil einer regionalen Tourismusorganisation sind, bei der Umsetzung der überregionalen Aufgaben gemäß Z 1,

b)

die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4,

c)

die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden und Gemeinden, die keiner regionalen Tourismusorganisation angehören;

3.

die Wahrnehmung aller touristischen Aufgaben, die nicht den regionalen Tourismus- organisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden übertragen wurden.

(3) Für den Kontenplan der Gesellschaft gemäß Abs. 1 gilt § 28 Abs. 3 sinngemäß.

§ 3 K-TG und regionale Tourismusorganisationen


(1) Um die Kooperation der gemäß § 4 für die örtlichen Belange des Tourismus zuständigen Tourismusverbände oder Gemeinden auf regionaler Ebene sicherzustellen, hat die Landesregierung mit Verordnung Tourismusregionen derart einzurichten, dass jeder Tourismusverband oder jede Gemeinde einer Tourismusregion angehört. Die Tourismusregionen sind nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur nach Anhörung der betroffenen regionalen Tourismusorganisationen, Tourismusverbände und Gemeinden derart festzulegen, dass jede Tourismusregion die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 lit. a und b erfüllen kann und ihr mindestens zwei Tourismusverbände oder Gemeinden angehören.

(1a) Abweichend von Abs. 1 darf die Landesregierung eine Tourismusregion für ausschließlich einen Tourismusverband oder eine Gemeinde einrichten, wenn

1.

nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur zu erwarten ist, dass die Aufgaben im Sinne des Abs. 3 besser durch eine die Landesgrenze überschreitende Kooperation als durch Kooperation in einer Tourismusregion gemäß Abs. 1 erster Satz wahrgenommen werden können, und

2.

die Kooperation zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Abs. 3 mit einem Rechtsträger des anderen Bundeslandes durch Vereinbarung sichergestellt ist.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 in einer Tourismusregion gemäß Abs. 1 oder 1a haben die Beteiligten gemäß § 4 Abs. 1 die Einrichtung einer juristischen Person, vorzugsweise einer Kapitalgesellschaft, anzustreben (regionale Tourismusorganisation). An dieser juristischen Person können sich auch andere am Tourismus Interessierte beteiligen. Die Beteiligten gemäß § 4 haben sicherzustellen, dass

1.

der regionalen Tourismusorganisation so viele Beteiligte gemäß § 4 angehören, dass

a)

die der regionalen Tourismusorganisation angehörigen Tourismusverbände und Gemeinden voraussichtlich insgesamt über mehr als 500.000 Nächtigungen nach dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre aufweisen oder

b)

die regionale Tourismusorganisation voraussichtlich über einen jährlichen Gesamthaushalt von mindestens 800.000 Euro verfügt;

2.

ihnen im Organ, das die Beteiligten vertritt, die Mehrheit der Stimmrechte zukommt, sollten an der juristischen Person auch Interessenten gemäß dem zweiten Satz beteiligt sein;

3.

unbeschadet der Stimmrechte Dritter (Z 2), die Verteilung der Stimmrechte auf die Beteiligten gemäß § 4 Abs. 1 im Organ, das die Beteiligten vertritt, im Verhältnis der der regionalen Tourismusorganisation von den Gemeinden gemäß § 5 Abs. 7 lit. b aus der Ortstaxe zur Verfügung zu stellenden Beträge erfolgt; dabei ist eine entsprechende Vertretung aller beteiligten Gemeinden und Tourismusverbände sicherzustellen;

4.

die Aufnahme von Darlehen und der Abschluss von Leasingverträgen – ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung – sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen der Genehmigung der Gesellschafter vorbehalten ist und

5.

die regionale Tourismusorganisation der Landesregierung die zur Erfüllung der Aufgaben aus dem Österreichischen Stabilitätspakt erforderlichen Unterlagen und Informationen übermittelt.

Die Errichtung einer regionalen Tourismusorganisation sowie jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder ein Zusammenschluss gemäß Abs. 5 sind von den Beteiligten gemäß § 4 Abs. 1 binnen Monatsfrist anzuzeigen.

(2a) Die Landesregierung hat eine juristische Person auf Antrag als regionale Tourismusorganisation im Sinne dieses Gesetzes mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 entspricht. Die Anerkennung ist insbesondere Voraussetzung für die Finanzierung der Tourismusaufgaben einer regionalen Tourismusorganisation nach § 5. Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid zu entziehen, wenn die juristische Person den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 nicht mehr entspricht oder sie trotz erfolgter Ermahnung die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 gröblich vernachlässigt.

(3) Die regionalen Tourismusorganisationen haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Wahrnehmung regionaler Aufgaben in den Bereichen:

a)

der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung regionaler Tourismusstrategien unter Berücksichtigung der Strategien des Landes (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a),

b)

der Beschaffung und dem Einsatz regionaler Marketing- und Technologieinfrastruktur in Abstimmung mit den Infrastrukturen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b,

c)

der Produktentwicklung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c),

d)

des aktiven Verkaufs und der Sicherstellung einer Incomingtätigkeit sowie der Vermarktung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. d),

e)

der regionalen Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien in Abstimmung mit § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e,

f)

der Planung und Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte und Entwicklungsprozesse in Abstimmung mit § 2 Abs. 2 Z 1 lit. f und

g)

die Planung und Umsetzung regionaler, Gemeindegrenzen überschreitender Tourismusinfrastrukturprogramme;

2.

die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Tourismusorganisationen sowie den Tourismusbetrieben durch:

a)

die Einbeziehung der Tourismusverbände und Gemeinden bei der Umsetzung der regionalen Aufgaben gemäß Z 1,

b)

die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4,

c)

die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 und 4 und

d)

die Mitwirkung an den landesweiten Planungs- und Steuerungsprozessen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a.

(4) (entfällt)

(5) Bestehende regionale Tourismusorganisationen können sich durch Vereinbarung zu größeren Organisationen zusammenschließen, wenn

a)

die betroffenen Tourismusregionen aneinander grenzen und

b)

eine Einigung über die finanzielle Abwicklung des Zusammenschlusses zwischen den regionalen Tourismusorganisationen vorliegt.

Auf solche Organisationen ist § 3 Abs. 2 und 2a sinngemäß anzuwenden.

§ 4 K-TG Örtliche Aufgaben


(1) Die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus obliegt den nach den Bestimmungen des II. Teils dieses Gesetzes als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Tourismusverbänden. Soweit solche Tourismusverbände nicht eingerichtet sind, verbleiben diese Aufgaben bei der Gemeinde.

(2) Den Tourismusverbänden obliegen neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:

1.

die Organisation des Tourismus vor Ort;

2.

die Sicherstellung der Verfügbarkeit der Gästeinformation;

3.

die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten;

4.

die Mitwirkung an den Konzepten der regionalen Tourismusorganisation;

5.

die Pflege und Betreuung der in der jeweiligen Gemeinde vorhandenen Anlagen der öffentlichen Freizeitinfrastruktur, die für den örtlichen Tourismus von besonderer Bedeutung sind, insbesondere von Wanderwegen, Loipen, Rad- und Mountainbike-Strecken, nach Maßgabe des Abs. 2a;

6.

der selbständige Betrieb von Tourismusprojekten und Tourismusinfrastruktureinrichtungen nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 oder die Beteiligung an solchen.

Bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 6 haben die Tourismusverbände ihre Aktivitäten mit der regionalen Tourismusorganisation abzustimmen, sofern sie einer solchen angehören. Sie haben weiters die Rahmenbedingungen für die Gestaltung des Tourismus gemäß § 1 Abs. 2, insbesondere hinsichtlich der landesweiten Strategien und Konzepte sowie der Instrumente der Informations- und Kommunikationstechnologie, zu berücksichtigen.

(2a) Bei der Bestimmung der Anlagen, die unter Abs. 2 Z 5 fallen, ist zwischen dem Tourismusverband und der  jeweiligen Gemeinde das Einvernehmen herzustellen. Soweit ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, hat die Landesregierung nach Anrufung durch den Tourismusverband oder die Gemeinde ehestmöglich auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Landesregierung auf Antrag des Tourismusverbandes oder der Gemeinde mit Bescheid festzustellen, welche Anlagen unter Abs. 2 Z 5 fallen. Die Landesregierung hat dabei auf das Interesse an einer nachhaltigen touristischen Entwicklung in der betreffenden Gemeinde sowie auf die tatsächliche oder erwartete Häufigkeit der touristischen Nutzung der Anlage Bedacht zu nehmen.

(3) Zur Erfüllung einzelner Aufgaben gemäß Abs. 2 kann der Tourismusverband im Vereinbarungswege und gegen finanzielle Abgeltung Einrichtungen der Gemeinde, insbesondere den Gemeindebauhof, sowie jene der regionalen Tourismusorganisation heranziehen.

(4) Besteht in den Fällen des Abs. 1 letzter Satz in einer Gemeinde eine juristische Person, die den Tourismus in der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Gemeinde fördert, so hat die Gemeinde ein von dieser bestelltes Gremium zu ihrer Beratung in den Angelegenheiten des Tourismus heranzuziehen.

§ 5 K-TG


(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:

a)

Landes- und Gemeindeabgaben;

b)

Mitglieds- und Tourismusbeiträge an Tourismusverbände und

c)

sonstige Mittel der Tourismusorganisationen.

(2) Dem Land fließen folgende Abgabenerträge zu:

a)

die Tourismusabgabe gemäß dem Kärntner Tourismusabgabegesetz und

b)

die Nächtigungstaxe gemäß dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz.

(3) Das Land hat die ihm zukommenden Mittel gemäß Abs. 2 lit. a und b für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und -verbände oder Gemeinden zu verwenden. Die Aufteilung der Mittel hat nach Maßgabe der von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Verteilung der Lasten bei der Erfüllung der Aufgaben des Tourismus zu erfolgen. Dabei hat die Landesregierung sicherzustellen, dass

a)

dem Land 35 v. H. des Ertrages an der Tourismusabgabe und weitere 5 v. H. des Ertrages, die als Verwaltungskostenersatz für die Einhebung der Tourismusabgabe zu verwenden sind,

b)

den regionalen Tourismusorganisationen ein Betrag, der 30 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe entspricht, und

c)

den Tourismusverbänden oder Gemeinden ein Betrag, der 30 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe entspricht,

zukommt. Die Anteile nach lit. b und c sind nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

50 v. H. nach dem Aufkommen an der Tourismusabgabe in der Gemeinde (dem Tourismusverband) bzw. der Tourismusregion

50 v. H. nach der Anzahl der Nächtigungen im Gemeindegebiet (Gebiet des Tourismusverbandes) bzw. der Tourismusregion, die sich aus der dem Land im vergangenen Jahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz ergibt.

(4) Weiters hat die Landesregierung in den Richtlinien gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass der Gesellschaft, der die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 übertragen wurde, ein Betrag zur Verfügung gestellt wird, der

a)

35 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe und

b)

90 v.H. des Ertrages an der Nächtigungstaxe

entspricht. Wurden der Gesellschaft nicht alle Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 übertragen, ist dieser Betrag im Verhältnis des zu erwartenden Aufwandes für die beim Land verbleibenden Aufgaben zu kürzen. Abs. 5 bis 5b gelten sinngemäß.

(5) Den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden gebühren in jedem Kalenderjahr vierteljährliche Akontierungen auf Grundlage von 90 v.H. des Durchschnittswerts jener Beträge, die im vorvorigen Kalenderjahr sowie in den zwei ihm vorhergehenden Kalenderjahren nach Abs. 3 lit. b und c aufgeteilt wurden; im ersten Jahr des Bestands einer regionalen Tourismusorganisation oder eines Tourismusverbandes sind der Berechnung die Beträge der jeweils berührten Gemeinden zugrunde zu legen. Die Akontierungen sind in gleichen Raten zum 1. Februar und jeweils zum Monatsersten des zweiten, dritten und vierten Kalendervierteljahres zu überweisen. Die Abrechnung der Differenz zwischen Akontierung und den nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträgen hat bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres der Zahlungen zu erfolgen. Die Landesregierung hat im Streitfall über den zu leistenden Differenzbetrag mit schriftlichem Bescheid abzusprechen; Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Anerkennung als regionale Tourismusorganisation (§ 3 Abs. 2a) ist jeweils schon mit Beginn des laufenden Kalenderjahres, eine Änderung in der Beteiligung an regionalen Tourismusorganisationen, der Widerruf der Anerkennung als regionale Tourismusorganisation oder die Auflösung eines Tourismusverbandes ist erst mit Beginn des hierauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.

(5a) Ergibt sich bei der Abrechnung gemäß Abs. 5, dass die nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträge die bisher geleisteten Akontierungen unterschreiten bzw. überschreiten, hat die Landesregierung den gesamten verbleibenden Saldo, der sich aus der laufenden Abrechnung und aus vorigen Abrechnungen sowie aus einer allfälligen Bewilligung gemäß Abs. 5b ergibt, festzustellen und bekanntzugeben. Ergibt der Gesamtsaldo eine Nachzahlung des Landes, so ist der Differenzbetrag im Folgejahr der Abrechnung anlässlich der Leistung der Akontierungen aliquot auszuzahlen. Ergibt der Gesamtsaldo hingegen eine Rückzahlung an das Land, so sind in den der Abrechnung folgenden fünf Kalenderjahren die gemäß Abs. 5 gebührenden Akontierungen in gleichen jährlichen Anteilen jeweils aliquot um den Differenzbetrag zu kürzen. Sofern der Gesamtsaldo jedoch weniger als 10 v.H. der Akontierungen beträgt, ist die Kürzung um den Gesamtsaldo bereits in dem der Abrechnung folgenden Kalenderjahr vorzunehmen.

(5b) Wenn es in Härtefällen zur Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Interesse einer geordneten Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben im Bereich des Tourismus zwingend erforderlich ist, darf die Landesregierung auf begründeten Antrag die Rückzahlung des Differenzbetrages aus der jährlichen Abrechnung (Abs. 5 dritter Satz), gegebenenfalls in Verbindung mit den rückzuzahlenden Differenzbeträgen aus vorigen Abrechnungen, in Teilbeträgen, die auf höchstens fünf Jahre entsprechend den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen aufgeteilt werden, mit Bescheid bewilligen.

(6) Gehört eine Gemeinde oder ein Tourismusverband keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat das Land

a)

die Mittel gemäß Abs. 3 lit. b jener regionalen Tourismusorganisation zur Verfügung zu stellen, die der Tourismusregion entspricht, der die Gemeinde oder der Tourismusverband gemäß der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 angehört, und

b)

die Mittel gemäß Abs. 3 lit. c für die Aufgaben gemäß Abs. 3 erster Satz zu verwenden.

(7) Die Gemeinde ist verpflichtet,

a)

dem Tourismusverband einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 50 v. H. und

b)

der regionalen Tourismusorganisation einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 45 v. H.

des Jahresaufkommens an der Ortstaxe, einschließlich der pauschalierten Ortstaxe, in der Gemeinde, mindestens jedoch auf der Grundlage der Höhe, wie sie am 31. Dezember 2010 von der Gemeinde durch die Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz festgelegt wurde. Der Gemeinde gebührt als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der eingehobenen Ortstaxe. Von den aufzuteilenden Beträgen gebühren den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden vierteljährliche Anteile. Die vierteljährlichen Anteile sind nach dem Ertrag der Ortstaxe in den Monaten Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember zu bemessen. Die gebührenden Beträge sind den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden bis spätestens zum Monatsletzten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats zu überweisen.

(8) Besteht in der Gemeinde kein Tourismusverband, hat die Gemeinde die Mittel gemäß Abs. 7 lit. a für die Aufgaben des örtlichen Tourismus (§ 4 Abs. 2) zu verwenden. Gehört der Tourismusverband oder die Gemeinde keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat die Gemeinde

a)

im Falle des ersten Satzes die Abgabenerträge aus der Ortstaxe für die örtlichen Aufgaben des Tourismus zu verwenden oder

b)

anderenfalls dem Tourismusverband einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist, wie 95 v.H. des Jahresaufkommens an der Ortstaxe im Sinne des Abs. 7 in der Gemeinde.

(8a) Besteht der begründete Verdacht, dass eine regionale Tourismusorganisation Beträge gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 3 verwendet hat, und wird auf Aufforderung der Landesregierung nicht binnen angemessener Frist dieser Verdacht entkräftet oder der betreffende Missstand beseitigt, so hat die Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, dass die Beträge gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b aus dem Jahr, auf das sich die Beanstandung bezieht, in der vom Missstand betroffenen Höhe zu gleichen Teilen der jeweiligen öffentlichen Hand zurückzuzahlen sind. Soweit Beträge gemäß Abs. 7 lit. b betroffen sind, kommt der an ihrer Rückzahlung interessierten Gemeinde Parteistellung zu. Der durch die regionale Tourismusorganisation zurückzuzahlende Betrag kann in der Höhe des jeweiligen Anteils von den fälligen Beträgen gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b einbehalten werden.

(9) Die Vollversammlung eines Tourismusverbandes kann bei einem außerordentlichen Bedarf zur Finanzierung eines touristischen Projekts, nicht jedoch zur Finanzierung des laufenden Betriebs einer Infrastruktureinrichtung, für die Dauer von höchstens fünf Jahren die Einhebung eines Tourismusbeitrags von seinen Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 und 2) bis zur Höhe der eingehobenen Tourismusabgabe beschließen. Im Beschluss sind die Höhe des Tourismusbeitrags (als Ausmaß der Erhöhung der Tourismusabgabe) und die Beitragsjahre, für die er eingehoben werden soll, festzulegen. Der Beschluss der Vollversammlung ist der Landesregierung bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Tourismusbeitrag eingehoben werden soll, bekanntzugeben und von den in Betracht kommenden Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen. Die Landesregierung als Abgabenbehörde ist verpflichtet, den Tourismusbeitrag für den Tourismusverband gemeinsam mit der Tourismusabgabe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (K-TAG) auf der Grundlage der Abgabenerklärung festzusetzen sowie nach der Bundesabgabenordnung einzuheben. Für freiwillige Mitglieder (§ 7 Abs. 2) ist die Bemessungsgrundlage die Mindestabgabe gemäß § 6 Abs. 1 K-TAG. Für Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. b ist, abweichend von § 5 Abs. 1 lit. a K-TAG, § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 nicht anzuwenden.

(10) Die Mitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2) sind mindestens vier Monate vor der beabsichtigten Vollversammlung über das Projekt unter Angabe des Termins der Vollversammlung schriftlich zu informieren. In der Information ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, sich schriftlich dazu zu äußern. Für die Einhebung des Tourismusbeitrages durch die Vollversammlung gelten folgende Beschlussfassungserfordernisse:

a)

bis zu einer Höhe des Tourismusbeitrages bis einschließlich 50 v.H. der eingehobenen Tourismusabgabe, die einfache Mehrheit,

b)

ab einer Höhe von über 50 v.H. der eingehobenen Tourismusabgabe, die Zustimmung von zwei Dritteln

der abgegebenen Stimmen.

(11) Sonstige Mittel der Tourismusorganisationen (§§ 2 bis 4) sind:

a)

Zuweisungen,

b)

Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit,

c)

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,

d)

freiwillige Zuwendungen,

e)

Darlehensaufnahmen und

f)

sonstige Einnahmen.

§ 6 K-TG Tourismusverband


(1) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus einschließlich der Freizeitwirtschaft und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 können die unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessierten Unternehmer (§ 7 Abs. 1) in jeder Gemeinde zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 können die Unternehmer zweier oder mehrerer Gemeinden zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden, soweit dies auf Grund der örtlichen, wirtschaftlichen, verkehrs- oder tourismusmäßigen Verhältnisse oder im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 zur Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbandes eine natur- oder kulturräumliche Einheit bildet, im zu errichtenden Tourismusverband dessen Mitglieder und die Gäste besser betreut werden können oder die Vereinigung der Geschäftsstellen der zusammenzulegenden Tourismusverbände der Wirtschaftlichkeit dient.

(3) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband“ unter Anfügung des Namens der Gemeinde, für die er gebildet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband auch seinen Sitz. Bei Tourismusverbänden für mehrere Gemeinden sind der Name des Tourismusverbandes und sein Sitz nach Anhörung der betroffenen Gemeinden in der Verordnung gemäß § 9 festzulegen.

§ 7 K-TG Mitgliedschaft


(1) Pflichtmitglieder (Unternehmer) des Tourismusverbandes sind die

a)

selbständig Erwerbstätigen im Sinne des § 3 Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), die aufgrund eines Abgabenbescheides gemäß § 9 K-TAG eine Tourismusabgabe zu entrichten haben, und

b)

Unterkunftgeber, die gemäß § 6 Abs. 1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz verpflichtet sind, eine Ortstaxe von Abgabenschuldnern einzuheben, soweit sie nicht bereits gemäß lit. a Pflichtmitglieder sind,

im Gebiet des Tourismusverbandes.

(2) Natürliche Personen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands (§ 21 Abs. 1 Z 13) in den Tourismusverband aufgenommen werden (freiwillige Mitglieder), wenn sie am Tourismus im Gebiet des Tourismusverbandes unmittelbar oder mittelbar interessiert sind. Das Gleiche gilt für eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind. Freiwillige Mitglieder haben an den Tourismusverband einen Mitgliedsbeitrag in der Höhe der Mindestabgabe gemäß § 6 Abs. 1 K-TAG zu entrichten.

(3) Auf Antrag des Vorstands können Personen, die sich um den Tourismus im Land Kärnten oder seine örtlichen Belange besondere Verdienste erworben haben, von der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht in der Vollversammlung kommt ihnen als Ehrenmitgliedern nicht zu.

§ 8 K-TG Beginn und Ende der Mitgliedschaft


(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 und Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 oder mit der späteren Aufnahme einer solchen Tätigkeit.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes (§ 12) sowie mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied alle Tätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 beendet. Durch eine vorübergehende saisonbedingte Aufgabe einer solchen Tätigkeit wird der Bestand der Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.

(3) Bei einer Verlegung des Sitzes oder der Betriebsstätte gemäß § 3 Abs. 2 Kärntner Tourismusabgabegesetz im Sinne der §§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung in eine andere Gemeinde des Landes endet die Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Verlegung erfolgt ist. Die Pflichtmitgliedschaft beim Tourismusverband dieser Gemeinde beginnt mit Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats.

(4) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand und erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes sowie mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Vorstand den Aufnahmebeschluss aufhebt.

§ 9 K-TG Errichtung


(1) Ein Tourismusverband ist durch Verordnung der Landesregierung zu errichten. Eine solche Verordnung ist zu erlassen, wenn sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Mehrheit der teilnehmenden Unternehmer, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dafür ausspricht und sich zumindest 20% der Unternehmer, die der Abgabegruppe A gemäß der Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2012, angehören, an der Abstimmung beteiligt haben. Bei einem Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden muss diese Mehrheit in jeder der erfassten Gemeinden gegeben sein. Wird in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung (Abs. 11) kein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Landesregierung die im ersten Satz genannte Verordnung aufzuheben.

(2) Die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes ist von der Landesregierung anzuordnen,

a)

von Amts wegen, wenn die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus durch einen Tourismusverband zweckmäßig erscheint; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gemeinde mehr als 50.000 nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz abgabepflichtige Nächtigungen im Jahresdurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre aufweist;

b)

wenn die Gemeinde oder betroffenen Gemeinden dies verlangen oder

c)

wenn mindestens 10 v. H. der Unternehmer einer (§ 6 Abs. 1) oder mehrerer Gemeinden (§ 6 Abs. 2), die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dies verlangen,

und in den Fällen der lit. b und c die Voraussetzungen der lit. a erster Halbsatz vorliegen.

(3) Ist die Feststellung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes angeordnet, so hat der Bürgermeister der Gemeinde unverzüglich ein Verzeichnis aller Unternehmer zu erstellen, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen (Stimmverzeichnis), und darin jene Unternehmer auszuweisen, die der Abgabegruppe A gemäß der Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2012, angehören. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses ist ein Muster zu verwenden, das durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses und zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c vorliegen, sind die Daten der Landesregierung als Abgabenbehörde nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) und der Gemeinde als Abgabenbehörde nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz heranzuziehen. Stichtag ist der Tag der Anforderung der Daten; der Zeitraum zur Erfassung der in Betracht kommenden Unternehmer ist das Jahr vor dem Stichtag.

(4) Das Stimmverzeichnis ist zur Feststellung seiner Vollständigkeit und Richtigkeit vom Bürgermeister unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist vor Beginn des Einsichtszeitraums unter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes in Betracht kommenden Unternehmers oder wegen der Aufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied nicht in Betracht kommenden Unternehmers steht jedem in das Stimmverzeichnis Aufgenommenen bzw. dem vermeintlich Übergangenen während der Auflagefrist das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einzubringen. Auf erhobene Einsprüche finden die Bestimmungen der §§ 25 bis 31 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Bezirkshauptmannschaft, in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach die Landesregierung, zu entscheiden hat.

(5) Die Abstimmung ist nach Möglichkeit an einem Sonntag oder gesetzlichem Feiertag durchzuführen. Der Abstimmungstag und die Abstimmungszeiten sind vom Bürgermeister so festzusetzen, dass nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 einem möglichst großen Kreis von Abstimmungsberechtigten die Ausübung ihres Stimmrechtes ermöglicht wird. Der Abstimmungstag, die Abstimmungszeiten und das Abstimmungslokal sind vom Bürgermeister spätestens zwei Wochen vorher öffentlich kundzumachen.

(6) Die Abstimmung hat vor der Gemeindewahlbehörde (§ 4 K-GBWO) stattzufinden; für die Beschlussfähigkeit und die selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter gelten die §§ 13 und 14 K-GBWO. In der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach können von der Gemeindewahlbehörde erforderlichenfalls auch die Sprengelwahlbehörden (§ 5 K-GWBO) herangezogen werden. Diesfalls ist in der Kundmachung gemäß Abs. 5 auch auf die Sprengeleinteilung und die betreffenden Wahllokale hinzuweisen. Das Stimmverzeichnis ist diesfalls auf die gebildeten Sprengel aufzuteilen. Auf die Stimmenabgabe finden, soweit nicht Besonderes geregelt ist, die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes (K-VbefrG) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Abstimmungszeugen nicht in Betracht kommen, und dass für die Ausübung des Stimmrechtes durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften § 15 dieses Gesetzes gilt.

(7) Auf die Stimmenzählung finden die §§ 14 Abs. 1 bis 7 und 15 K-VbefrG mit der Maßgabe Anwendung, dass die gemäß § 14 Abs. 7 K-VbefrG zu übermittelnde Niederschrift und das abgeschlossene Stimmverzeichnis an die Landesregierung zu übermitteln ist. Die Landesregierung hat auf Grund der übermittelten Unterlagen festzustellen, ob die erforderliche Beteiligung und Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes vorliegt.

(8) Die briefliche Stimmabgabe im Postwege ist zulässig; die hiefür notwendigen näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. In diesem Fall ist die Niederschrift erst nach dem Zeitpunkt auszufertigen, der vom Bürgermeister für das Einlangen der auf dem Postweg brieflich abgegebenen Stimmen bestimmt ist.

(9) Soll der Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden errichtet werden, ist das Verfahren nach Abs. 3 bis 6 in jeder Gemeinde gesondert und gleichzeitig durchzuführen.

(10) Hat ein Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen nicht die erforderliche Beteiligung und Zustimmung ergeben oder hat die Landesregierung die Verordnung über die Errichtung des Tourismusverbandes nach Abs. 1 letzter Satz oder nach § 12 Abs. 1 aufgehoben, darf eine neuerliche Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes erst ab Beginn einer neuen Amtsperiode des Gemeinderates nach allgemeinen Gemeinderatswahlen durchgeführt werden.

(11) Die Einberufung der Vollversammlung des Tourismusverbandes (§ 16) zur konstituierenden Sitzung hat innerhalb von acht Wochen nach Errichtung des Tourismusverbandes (Abs. 1) zu erfolgen; die Einberufung hat so zu erfolgen, dass die konstituierende Sitzung innerhalb von zwölf Wochen nach Errichtung des Tourismusverbandes stattfinden kann. Der Vorsitzende der konstituierenden Sitzung ist durch die Sitzgemeinde (§ 6 Abs. 3), im Fall eines Tourismusverbandes gemäß § 6 Abs. 2 nach Anhörung der weiteren betroffenen Gemeinden, zu bestimmen. Ihm obliegen bis zur Wahl des Vorsitzenden des Tourismusverbandes die Aufgaben nach § 14 Abs. 3, § 16 und § 19 Abs. 1.

§ 10 K-TG Zusammenschluss von Tourismusverbänden


(1) Bei einem Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden oder einem Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden entfällt eine Abstimmung nach den Bestimmungen des § 9. An Stelle dessen hat die Vollversammlung der beteiligten Verbände Beschlüsse über den Zusammenschluss (Beitritt bzw. Aufnahme) zu fassen. Diese Abstimmung hat mit Stimmzetteln zu erfolgen. War die Vollversammlung nicht beschlussfähig oder hat die Abstimmung nicht die erforderliche Mehrheit erbracht, kann eine Vollversammlung zu diesem Gegenstand frühestens ein Jahr später stattfinden.

(2) Der Zusammenschluss von Tourismusverbänden oder der Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden kann nur zum Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.

§ 11 K-TG Gebiet des Tourismusverbandes


(1) Das Gebiet des Tourismusverbandes ist das Gebiet der Gemeinde, in der er seinen Sitz hat. Bei Tourismusverbänden für mehrere Gemeinden umfasst der Tourismusverband das Gebiet dieser Gemeinden.

(2) (entfällt)

(3) Gebietsänderungen, die sich nicht aus Änderungen der Gemeindegrenzen ergeben, können nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger örtlicher Umstände und nur mit Beginn eines Kalenderjahres vorgenommen werden. Sie erfolgen durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Wird ein Gemeindegebiet von einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden abgetrennt oder diesem zugeschlagen, hat dies einen Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes zur Voraussetzung. Die betroffenen Gemeinden sind zu hören. Wird ein bisher keinem Tourismusverband zugehöriges Gemeindegebiet in das Gebiet eines Tourismusverbandes einbezogen, ist diesbezüglich die Willensäußerung der neu zu erfassenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung des § 9 erforderlich.

(5) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes für mehrere Gemeinden ein Gemeindegebiet abgetrennt und dem Gebiet eines anderen Tourismusverbandes zugeschlagen, hat der Gebietsänderung die Aufstellung eines Plans über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung durch die davon betroffenen Tourismusverbände voranzugehen. Dieser Plan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Bescheid zu erteilen, wenn der Plan auf die Interessen der Pflichtmitglieder und auf die bestehenden Verbindlichkeiten der Tourismusverbände Bedacht nimmt. Kommt eine Einigung über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht zu Stande, hat die Landesregierung über die Aufteilung des Vermögens unter den betroffenen Tourismusverbänden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 letzter Satz durch Bescheid zu entscheiden.

(6) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes für mehrere Gemeinden ein Gemeindegebiet abgetrennt und für dieses Gebiet ein eigener Tourismusverband errichtet, hat darüber die Landesregierung, sofern zwischen den betroffenen Tourismusverbänden innerhalb von drei Monaten nach der Neuerrichtung des Tourismusverbandes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung keine Einigung zu Stande gekommen ist, nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Tourismusverbände, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 letzter Satz durch Bescheid zu entscheiden.

§ 12 K-TG Auflösung des Tourismusverbandes


(1) Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn die Vollversammlung dies mit zumindest zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf Antrag des Vorstands oder von 5 v. H. der Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 und 2 beschlossen hat, eine Notwendigkeit zur Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus nicht mehr besteht, der Tourismusverband nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt hat.

(2) Im Falle der Auflösung eines Tourismusverbandes hat sein bisheriger Vorstand für die bestmögliche Verwertung eines allfällig vorhandenen Vermögens zu sorgen. Der nach der Verwertung und nach Abzug der Kosten allfällig verbleibende Geldbetrag geht in das Vermögen der Gemeinde über, in der der Tourismusverband seinen Sitz hatte. Hat sich das Gebiet des Tourismusverbandes auf zwei oder mehrere Gemeinden erstreckt, bestimmt sich die Höhe des Anteils jeder Gemeinde nach dem Verhältnis der Höhe der von den ehemaligen Pflichtmitgliedern in den einzelnen Gemeindegebieten im Durchschnitt der letzten drei Jahre geleisteten Tourismusabgabe zur Durchschnittshöhe der im Gebiet des Tourismusverbandes im gleichen Zeitraum insgesamt eingehobenen Tourismusabgabe.

(3) Die Auflösung eines Tourismusverbandes kann nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

§ 13 K-TG Organe des Tourismusverbandes


(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende und der Kontrollausschuss.

(2) Der Tourismusverband hat nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 einen Leiter des Tourismusverbandes zu bestellen.

(3) Gehört der Tourismusverband einer regionalen Tourismusorganisation an, ist der Geschäftsführer der regionalen Tourismusorganisation zu allen Sitzungen der Organe des Tourismusverbandes einzuladen. Der Geschäftsführer der regionalen Tourismusorganisation ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Tourismusverbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 14 K-TG in der Vollversammlung


(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 und 2) des Tourismusverbandes. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes hat in der Vollversammlung eine Stimme. Die Wahlen in den Vorstand haben in Wählergruppen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen.

(2) Zur Ermittlung der Wählergruppen sind die Mitglieder in die Wählergruppen A und B geteilt:

a)

der Wählergruppe A gehören die Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. b sowie jene Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. a an, welche hinsichtlich der Höhe der Tourismusabgabe gemäß dem Abgabenbescheid (§ 9 Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG) in die Abgabengruppen A und B eingestuft sind;

b)

der Wählergruppe B gehören jene Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. a an, die in die übrigen Abgabengruppen des K-TAG eingestuft sind sowie die freiwilligen Mitglieder (§ 7 Abs. 2).

Bei Zuordnung von Mitgliedern in beide Wählergruppen ist lediglich die Zuordnung zur Wählergruppe A maßgeblich.

(3) Der Vorsitzende des Tourismusverbandes hat die Wählergruppenliste unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Für die Erstellung der Wählergruppenlisten gilt § 9 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Wählergruppe zu. Für erhobene Einsprüche gilt § 9 Abs. 4 letzter Satz.

§ 15 K-TG in der Vollversammlung


(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben.

(2) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.

§ 16 K-TG Abstimmungen der Vollversammlung


(1) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich und – soweit nicht gemäß § 5 Abs. 10 Abweichendes bestimmt wird – mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. An der Vollversammlung können auch Personen mit beratender Funktion teilnehmen, wenn sie vom Vorsitzenden oder vom Leiter des Tourismusverbandes beigezogen werden.

(2) Die Einberufung ist darüber hinaus auf Ersuchen des Vorsitzenden durch den Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung kundzumachen. Unabhängig von der persönlichen Einladung wird durch die öffentliche Kundmachung jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung der Einberufung der Vollversammlung an alle Mitglieder bewirkt.

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten, ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen; jedoch ist, sofern nicht der Fall der Beschlussfähigkeit nach Abs. 3 letzter Satz vorliegt, eine Erweiterung der Tagesordnung mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zulässig. Beschlüsse der Vollversammlung über die Einhebung eines Tourismusbeitrags (§ 5 Abs. 9) und über die Aufnahme eines Darlehens dürfen nur auf Antrag des Vorstandes gefasst werden.

(5) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn dies mindestens 10 v. H. der Mitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden begehrt.

(6) Soweit nicht gemäß § 5 Abs. 10 Abweichendes bestimmt wird, sind Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder begründet wird, vom Vorsitzenden binnen einer Woche nach der Beschlussfassung für die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.

§ 16a K-TG (weggefallen)


§ 16a K-TG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 17 K-TG Aufgaben der Vollversammlung


Der Vollversammlung ist vom Vorstand über seine Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:

a)

die Wahl des Vorstands und Antrag auf Abberufung seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder;

b)

die Wahl des Kontrollausschusses;

c)

die Festsetzung eines allfälligen Tourismusbeitrags (§ 5 Abs. 9);

d)

die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden sonstigen Krediten 30 % der im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen übersteigt;

e)

die Genehmigung des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplans und der Beschluss des Jahresabschlusses;

f)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 7 Abs. 3);

g)

Vereinbarungen über den Zusammenschluss (Beitritt) zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden;

h)

die Beschlussfassung über Investitionen des Tourismusverbandes, deren Kosten das in lit. d festgelegte Ausmaß übersteigen.

§ 18 K-TG


(1) Die zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstands werden von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Aus der Wählergruppe A haben dem Vorstand drei Mitglieder und aus der Wählergruppe B zwei Mitglieder anzugehören. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Im Fall eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als einer Gemeinde erstreckt, darf für jede weitere Gemeinde jeweils ein zusätzliches Vorstandsmitglied und Ersatzmitglied gewählt werden, sofern aufgrund des Wahlvorschlages gewährleistet ist, dass die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus der Wählergruppe A höher bleibt als jene aus der Wählergruppe B.

(2) Aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstands sind im Wahlvorschlag die Funktionen des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und des Finanzreferenten zu bestimmen. Der Vorsitzende hat der Wählergruppe A anzugehören. Im Fall eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als einer Gemeinde erstreckt, ist bei Erstellung des Wahlvorschlages anzustreben, dass in beiden Wählergruppen möglichst Mitglieder und Ersatzmitglieder aus allen Gemeinden berücksichtigt werden.

(3) Wenn sich der Tourismusverband auf das Gebiet von bis zu drei Gemeinden erstreckt, hat der Gemeinderat jeder solchen Gemeinde entweder den Bürgermeister oder das für Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes als ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet von mehr als drei Gemeinden, so haben die Personen, die als Vertreter der Gemeinden gemäß dem ersten Satz bestimmt worden sind, aus ihrer Mitte bis zu drei stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand zu wählen. Stimmberechtigte Gemeindevertreter, die verhindert sind oder deren Amt vorzeitig endigt, werden durch ihr jeweiliges Ersatzmitglied vertreten; dieses ist aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes vom betreffenden Gemeinderat, im Fall des zweiten Satzes vom Gemeinderat jener Gemeinde, dem der gewählte Gemeindevertreter angehört, zu entsenden.

§ 19 K-TG


(1) Die Wahl des Vorstands ist vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) zu leiten (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen (Wahlkommission).

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind nur die Mitglieder des Tourismusverbandes (§ 7 Abs. 1 und 2). Auf die Ausübung der Mitgliedschaft im Vorstand ist § 15 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften bei der Vorstandswahl ihren Vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Vertreter zu benennen haben und eine spätere Benennung einer anderen Person als Vertretungsbefugter oder bevollmächtigter Vertreter in der laufenden Funktionsperiode nur zulässig ist, wenn der ursprünglich Benannte stirbt oder aus der eingetragen Personengesellschaft als vollhaftender Gesellschafter ausscheidet oder seine Geschäftsführertätigkeit nicht mehr ausübt. Mit dem Entzug der Vollmacht endet die Funktion eines Vorstandmitglieds. Personen, die nach § 18 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind auch von der Wählbarkeit als Vorstandsmitglied ausgeschlossen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, einen schriftlichen, unterfertigten Wahlvorschlag einzureichen, der spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes eingelangt sein muss. Darauf ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Jeder Wahlvorschlag muss so viele Namen enthalten als Mitglieder und Ersatzmitglieder aus jeder Wählergruppe zu wählen sind. Er hat überdies zu bezeichnen, wer die Funktionen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Finanzreferenten ausüben soll. Von den Kandidaten müssen schriftliche Zustimmungserklärungen vorliegen. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl wählbarer Personen oder Funktionen aufweisen, sind ungültig. Dies gilt ferner, wenn die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz nicht erfüllt sind. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge zu prüfen, den Einbringer allenfalls zur Verbesserung aufzufordern und die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw. zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal kundzumachen.

(4) Werden vor der Vollversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter vor Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb deren jeder Wahlberechtigte dem Wahlleiter einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs. 3 dritter bis siebenter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge ohne die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ergänzung zurückzustellen sind. Wird ein solcher Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, ist er ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter bekannt zu geben.

(5) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln hat die Wahlkommission mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.

(6) Der Wahlleiter hat jenen Wahlvorschlag als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.

(7) Hat kein Wahlvorschlag eine Mehrheit im Sinne des Abs. 6 für sich, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlvorschlägen statt, auf die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen entfallen sind. Trifft dies auf mehrere Wahlvorschläge zu, gilt der dritte Satz sinngemäß. Entfallen im zweiten Wahlgang auf beide Wahlvorschläge gleich viele Stimmen, entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los, welcher Wahlvorschlag als gewählt gilt.

(8) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, gilt dieser abweichend von Abs. 5 bis 7 mit dem Zusammentreten der Vollversammlung zur Wahl als gewählt.

(9) Im Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden oder des Beitritts eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden kann, wenn die Abstimmungen gemäß § 10 Abs. 1 ein Ergebnis für den Zusammenschluss bzw. den Beitritt gezeitigt haben, noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eine gemeinsame Vollversammlung und eine Sitzung des künftigen Vorstands durchgeführt werden. Für die Wahl des künftigen Vorstands haben die Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände der Landesregierung eine aktuelle Wählergruppenliste zu übermitteln. Die Landesregierung hat eine gemeinsame Wählergruppenliste zu erstellen und den Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zu übermitteln. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Auflage der Wählergruppenliste durch die Landesregierung erfolgt und das Einspruchsrecht auch jedem der Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zukommt. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter des mitgliederstärksten Tourismusverbandes bzw. vom Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter des bisher schon bestehenden Verbandes für mehrere Gemeinden geleitet, der auch die Funktion des Wahlleiters (Abs. 1) ausübt. Werden die Vollversammlung und die Sitzung des Vorstands noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 durchgeführt, sind die Wahlen und Beschlüsse nur unter der Bedingung der Erlassung der Verordnung wirksam.

(10) Auf die Wahl der stimmberechtigten Gemeindevertreter im Vorstand eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als drei Gemeinden erstreckt (§ 18 Abs. 3 zweiter Satz), sind Abs. 1, Abs. 3 erster und zweiter Satz, Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 bis 8 anzuwenden.

§ 20 K-TG vorzeitige Auflösung


(1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Vorstand oder die Funktion des Vorsitzenden, Vorsitzenden-Stellvertreters oder Finanzreferenten verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter, rechtswirksam. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden. Der Verzicht auf eine Funktion berührt, soweit der Verzicht nicht ausdrücklich auch die Mitgliedschaft zum Vorstand umfasst, nicht die Mitgliedschaft zum Vorstand.

(2) Wird gegen ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Vorstands eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet, die nach § 18 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 einen Wahlausschließungsgrund darstellt, ruht, solange das Verfahren anhängig ist, die Zugehörigkeit zum Vorstand.

(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Vorstands auf Grund eines von der Vollversammlung beschlossenen Antrags durch Bescheid abzuberufen, wenn

a)

ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte;

b)

es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert oder

c)

es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert, sein Amt auszuüben; als Weigerung, das Amt auszuüben, gilt ein dreimal aufeinander folgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Vorstands.

(4) Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Vorstandsmitglied ist das nächstfolgende der betreffenden Wählergruppe zuzurechnende Ersatzmitglied einzuberufen. Eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.

(5) Eine Nachwahl im Sinne des § 19 ist unverzüglich zu veranlassen, wenn

1.

der Vorstand vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließt oder

2.

der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Finanzreferent vorzeitig ausscheidet oder

3.

ein Ersatzmitglied der betreffenden Wählergruppe nicht mehr vorhanden ist.

(6) (entfällt)

(7) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur erfolgten Wahl des neuen Vorstands im Amt.

§ 22 K-TG Aufgaben des Vorsitzenden, -Stellvertreters und des Finanzreferenten


(1) Der Vorsitzende leitet den Tourismusverband. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands und der Vollversammlung. Er ist an die Beschlüsse dieser Organe gebunden. Unbeschadet der Aufgaben des Leiters des Tourismusverbandes, ist der Vorsitzende für die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung verantwortlich sowie Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Tourismusverband – unbeschadet der Befugnisse des Leiters des Tourismusverbandes gemäß § 26 Abs. 2 – nach außen. Der Unterschrift des Vorsitzenden und des Finanzreferenten oder im Fall von deren Verhinderung des Vorsitzenden-Stellvertreters, bedürfen folgende Rechtsgeschäfte:

1.

Darlehensverträge;

2.

Verfügungen über bewegliches Vermögen;

3.

Gesellschaftsverträge und Verträge über den Erwerb oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

(3) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Ist auch der Vorsitzenden-Stellvertreter an der Ausübung der Amtsgeschäfte verhindert, gehen die Befugnisse des Vorsitzenden auf den Finanzreferenten über.

(4) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und des Finanzreferenten sind unaufschiebbare Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 von dem an Jahren ältesten Mitglied des Vorstands wahrzunehmen.

(4a) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für die Ausfertigung eines Antrages an die Landesregierung gemäß § 17 lit. a und § 20 Abs. 3, sofern der Antrag den Vorsitzenden oder dessen jeweiligen Vertreter betrifft.

(5) Dem Finanzreferenten obliegen – unbeschadet der Aufgaben des Leiters des Tourismusverbandes – die Obsorge für die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher des Tourismusverbandes.

§ 23 K-TG des Kontrollausschusses


(1) Der Kontrollausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Vollversammlung zu wählen sind, und aus einem Mitglied, das vom Gemeinderat jener Gemeinde entsendet wird, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat. Der Kontrollausschuss ist auf die Funktionsdauer des Vorstands zu berufen. Seine Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

(2) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überwachung der laufenden Gebarung und Kassenführung sowie die Vorprüfung des Jahresabschlusses des Tourismusverbandes.

(3) Der Kontrollausschuss ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfungen in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist dem Vorstand vorzulegen, der die erforderlichen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel zu treffen hat. Die Niederschrift über die Vorprüfung des Jahresabschlusses ist vom Vorstand zusammen mit dem Jahresabschluss der Vollversammlung vorzulegen.

(4) Auf Antrag des Kontrollausschusses sowie dann, wenn dies in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbandes oder des zu bezeichnenden Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Kontrollausschuss sowie den Mitgliedern des Tourismusverbandes zugänglich zu machen.

§ 24 K-TG Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz


Die Vollversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands bei einem besonderen Arbeits- oder Zeitaufwand für die Besorgung der Aufgaben eine angemessene Aufwands­entschädigung gewähren. Weiters kann in der Geschäftsordnung (§ 27) für besondere Aufwendungen im Rahmen der notwendigen Aufgabenbesorgung ein Auslagenersatz vorgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Dienstreisen.

§ 25 K-TG Allgemeine Aufgaben der Organe


(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.

(2) Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Vorstands gilt § 40 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß.

§ 26 K-TG der Bediensteten


(1) Der Vorstand hat einen Leiter des Tourismusverbandes zu bestellen. Der Tourismusverband kann sich mit Beschluss der Vollversammlung zur Besorgung dieser Funktion eines Bediensteten der regionalen Tourismusorganisation bedienen, wenn das Weisungsrecht der Organe des Tourismusverbandes gegenüber dem Leiter des Tourismusverbandes in fachlicher Hinsicht sichergestellt wird.

(2) Der Leiter des Tourismusverbandes leitet die Verwaltung des Tourismusverbandes und vertritt, mit Ausnahme der im § 22 Abs. 2 angeführten Rechtsgeschäfte, den Tourismusverband. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden und in den Angelegenheiten der §§ 28 und 30 bis 31 des Finanzreferenten sowie an die Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung gebunden. Seine Aufgaben umfassen insbesondere:

a)

die Haushaltsführung, Haushaltsplanung und den Haushaltsabschluss;

b)

die Umsetzung der Beschlüsse der Organe des Tourismusverbandes;

c)

die Unterstützung des Vorsitzenden bei den administrativen Tätigkeiten;

d)

die Leitung der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes und seiner sonstigen Einrichtungen;

e)

die Wahrnehmung der Funktion des Vorgesetzten aller Bediensteten des Tourismusverbandes und

f)

die Entwicklung von Konzepten für die Aufgabenbesorgung des Tourismusverbandes und deren Verwirklichung nach Beschluss­fassung durch den Vorstand.

(3) Die Funktion des Leiters des Tourismusverbandes ist mit der eines Mitgliedes des Vorstands unvereinbar. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Vorsitzende die Geschäftsführung auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung übernimmt. Einem solchen geschäftsführenden Vorsitzenden kommen auch die Zuständigkeiten des Leiters des Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu.

(4) Der Leiter des Tourismusverbandes ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge an diese Organe, mit Ausnahme der Vollversammlung, zu stellen. Der Leiter hat die organisatorischen Vorbereitungen für die Sitzungen der Organe des Verbandes zu treffen und für die Protokollführung vorzusorgen.

(5) Der Tourismusverband, der einer regionalen Tourismusorganisation angehört, ist verpflichtet, durch vertragliche Vereinbarungen mit der regionalen Tourismusorganisation sicherzustellen, dass zum Zwecke des Ausgleichs des regionalen und saisonalen Bedarfs Arbeitnehmer des Tourismusverbandes bei der regionalen Tourismusorganisation, jeweils gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten, Dienst zu verrichten haben. Sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung gelegen ist, darf der Tourismusverband die Personalangelegenheiten oder Teile davon der regionalen Tourismusorganisation, jeweils gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten, übertragen, wenn sichergestellt ist, dass dem Vorsitzenden und dem Leiter des Tourismusverbandes das erforderliche Personal zur Verfügung steht.

§ 27 K-TG Geschäftsordnung


(1) Der Tourismusverband hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Vorsitzenden, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Vorstands und des Kontrollausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechtes sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten hat.

(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Bestimmungen der Geschäftsordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

(3) Für einen Tourismusverband, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 keine Geschäftsordnung erlässt, gilt bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung im Verordnungswege zu erlassende Mustergeschäftsordnung.

§ 28 K-TG Haushaltswirtschaft und Rechnungswesen


(1) Die Tourismusverbände sind zum Wohl der Mitglieder nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze der unternehmerischen Rechnungslegung.

(2) Unbeschadet weiterreichender Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft alljährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einem Jahresabschluss nachzuweisen. Die Wirtschaftspläne der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Tourismusverbandes bilden einen Bestandteil des Haushaltsplans.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen einheitlichen Kontenplan für die Tourismusverbände zu erlassen, der auch die sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Gliederungserfordernisse zu berücksichtigen hat. Die Tourismusverbände sind verpflichtet, sicherzustellen, dass dieser Kontenplan auch in den regionalen Tourismusorganisationen Anwendung findet.

(4) Wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind die Tourismusverbände, die einer regionalen Tourismusorganisation angehören, verpflichtet, eine zentrale Koordination der Verwaltungsaufgaben der Tourismusverbände sicherzustellen, dies gilt insbesondere für die Aufgaben der Buchhaltung.

(5) Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr.

(6) Die Abwicklung des Haushaltsplans ist laufend in den Kassen- und Rechnungsbüchern aufzuzeichnen. Die Kassen- und Rechnungsbücher sind nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung im Sinne der Bundesabgabenordnung einzurichten, wobei für Betriebe gewerblicher Art auf die besonderen steuerrechtlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist. Wird die Besorgung der Aufzeichnungen an Dritte übertragen, hat der Tourismusverband selbst ein Kassenbuch zu führen, in dem täglich alle Bareinnahmen und Barausgaben einschließlich der Bankkontenbuchungen zu verzeichnen sind.

§ 29 K-TG Aufbringung der Mittel


(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden durch die in § 5 genannten Einnahmen des Tourismusverbandes aufgebracht.

(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 28 Abs. 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere dann entsprochen, wenn

a)

das Unternehmen zur Förderung des Tourismus erforderlich ist und

b)

die Art und der Umfang des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen dauernden Leistungsfähigkeit des Tourismusverbandes und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

Die Ausübung des Gewerbes der Zimmervermittlung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des § 28 Abs. 1.

§ 30 K-TG


(1) Der Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr bis Ende November im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu erstellen und dem Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Vor der Behandlung durch den Vorstand ist der Haushaltsplan eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind ortsüblich kundzumachen. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes kann während der Einsichtsfrist zum Entwurf des Haushaltsplans dem Vorstand seine Anregungen und Einwendungen schriftlich bekannt geben. Solche Stellungnahmen sind in die Vorstandsberatungen über den Haushaltsplan einzubeziehen und der Vollversammlung bei der Genehmigung des Haushaltsplans bekannt zu geben.

(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, sind der Vorsitzende und im Rahmen seiner Befugnisse der Leiter des Tourismusverbandes nur zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben.

(3) Ein Nachtragsplan ist vom Vorstand festzusetzen, wenn im Lauf des Haushaltsjahres

a)

der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Erträge und Aufwendungen auch bei Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann oder

b)

erhebliche Aufwendungen, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet werden müssen.

(4) Die Darstellung des Haushaltsplans hat nach dem in § 31 Abs. 1 und 2 und dem in der dazu ergangenen Verordnung der Landesregierung festgelegten Schema für eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen, wobei den einzelnen Positionen die entsprechenden Zahlen des letzten genehmigten Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das laufende Jahr gegenüber zu stellen sind. Diese Verordnung hat darüber hinaus auch den sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Erfordernissen zu entsprechen.

§ 31 K-TG Jahresabschluss


(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Finanzreferent im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Sie sind nach den Grundsätzen der unternehmerischen Rechnungslegung zu erstellen. Erhebliche Abweichungen von den Ansätzen im Haushaltsplan sind zu begründen.

(2) Die Gliederung der Jahresbilanz und der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Gliederung hat unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Tourismusverbände in der wirtschaftsüblichen Weise zu erfolgen. Sie hat darüber hinaus auch den sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Erfordernissen zu entsprechen.

(3) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr ist bis 31. März des Folgejahres zu erstellen und bis spätestens 30. April dem Vorstand zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr der Vollversammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie ihn bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres genehmigen kann. § 89a der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung ist anzuwenden. Vor der Vorlage ist die Jahresrechnung durch eine Woche zur Einsichtnahme aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sind ortsüblich kundzumachen. § 30 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Vollversammlung hat den Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres zu beschließen.

§ 32 K-TG Verweisungen


(1) Verweisungen in diesem Gesetz auf Landesgesetze, ausgenommen auf die Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), verstehen sich als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

a)

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014;

b)

Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014.

§ 33 K-TG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die in den §§ 4 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4, 5 Abs. 7 und 8, 6 Abs. 3, 9 Abs. 2 lit. b, 11 Abs. 4 und 6, 12 Abs. 2, 18 Abs. 1, 23 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 5 und 37 dieses Gesetzes angeführten Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 34 K-TG der Tourismusverbände


(1) Die in den §§ 14 Abs. 3 und 19 Abs. 9 dieses Gesetzes angeführten Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches des Tourismusverbandes.

(2) In den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten unterliegen die Tourismusverbände dem Weisungsrecht der Landesregierung.

§ 35 K-TG Aufsicht des Landes


(1) Der Tourismusverband ist verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen, ihren Beauftragten anlässlich örtlicher Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke (Geschäftsbücher) zu geben, und auf Verlangen der Landesregierung Haushaltspläne, allfällige Nachtragspläne und Jahresabschlüsse sowie angeforderte sonstige Geschäftsstücke vorzulegen. Er hat das Ergebnis durchgeführter Wahlen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Organe des Tourismusverbandes, die den Wirkungsbereich des Tourismusverbandes überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, können von der Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag aufgehoben werden. Die Landesregierung kann die Einberufung von Organen des Tourismusverbandes unter Angabe der zu behandelnden Punkte beim Vorsitzenden verlangen.

(2) Ferner sind für die Aufsicht des Landes über die Tourismusverbände § 101 Abs. 1 und 3 und § 104 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), ausgenommen dessen Abs. 1 lit. c und Abs. 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde der Tourismusverband tritt.

(3) Tourismusverbände haben im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Die Landesregierung kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 Sachverständige beauftragen.

§ 36 K-TG Tourismusorganisationen


(1) Die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Tourismusregionen und ihre Mitgliedsgemeinden gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als vorläufige Tourismusregionen im Sinne des § 3 Abs. 1.

(2) Gemeinden oder Tourismusverbände, die keiner der in Abs. 1 angeführten Tourismusregionen angehören, können sich bis 31. Dezember 2013 freiwillig einer der in Abs. 1 genannten Tourismusregionen anschließen.

(3) Tourismusregionen gemäß Abs. 1 können sich bis 31. Dezember 2013 freiwillig zu einer größeren regionalen Tourismusorganisation zusammenschließen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a und b gelten jedoch diese Voraussetzungen für die Errichtung von regionalen Tourismusorganisationen für bestehende Tourismusregionen gemäß Abs. 1 auch nach dem 1. Jänner 2014 nicht.

(4) Die Landesregierung hat die Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 nach dem 1. Jänner 2014 zu erlassen. In dieser Verordnung sind die Vereinbarungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 3 letzter Satz zu berücksichtigen.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 haben die Gemeinden und Tourismusverbände bis 31. Dezember 2013 sicherzustellen, dass die Organisation bestehender regionaler Tourismusor-ganisationen den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 entspricht. Erweist sich eine vertragliche Anpassung der Bestimmungen über die Errichtung der regionalen Tourismusorganisation innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 38 Abs. 1) als nicht möglich, sind die Gemeinden verpflichtet, die Auflösung der Vereinbarung über die Errichtung der Tourismusregion zum ehest möglichen Zeitpunkt anzustreben. Nach der Auflösung dieser Vereinbarung haben die Tourismusverbände und Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 vorzugehen.

§ 37 K-TG für Tourismusverbände


(1) Mit der Feststellung der Landesregierung, dass die erforderliche Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes vorliegt (§ 9 Abs. 7), haben die Gemeinden Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 lit. d Fremdenverkehrsgesetz 1992 zum ehest möglichen Zeitpunkt aufzulösen. § 5 Abs. 7 lit. a ist für die Dauer des laufenden Vertrages nicht anzuwenden, soweit nicht Abs. 3 Anwendung findet.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 haben die Gemeinden anlässlich der Gründung eines Tourismusverbandes hinsichtlich des Übergangs von unbeweglichem Vermögen, soweit nicht Abs. 5 Anwendung findet, und hinsichtlich der Rechtsnachfolge bei nicht unter Abs. 1 fallenden Vereinbarungen, einvernehmlich vorzugehen. Dabei ist sicherzustellen, dass den Gemeinden aus dem Übergang der Zuständigkeit von der Gemeinde auf den Tourismusverband keine wesentlichen finanziellen Nachteile erwachsen. Insbesondere sind die Tourismusverbände – soferne dies rechtlich möglich ist – verpflichtet, in bestehende Vereinbarungen der Gemeinden über Großveranstaltungen für den tourismusrelevanten Anteil einzutreten. Die Tourismusverbände und Gemeinden sind weiters verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sich an diesen Vereinbarungen auch die regionalen Tourismusorganisationen beteiligen.

(3) Juristische Personen, deren satzungsgemäßer Zweck die umfassende Wahrnehmung der Interessen des Tourismus in der Gemeinde ist, können innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Landesregierung eine Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 erlassen hat, beantragen, dass durch Bescheid der Landesregierung der Tourismusverband, der in der Gemeinde seinen Sitz hat, in die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten eingesetzt wird. Die Landesregierung hat darüber nach Anhörung der Gemeinde zu entscheiden. Bestehen in einer Gemeinde mehrere solcher juristischen Personen, kommt diese Einsetzung in die Rechtsnachfolge – ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 – nur für den Rechtsträger in Betracht, dem bei der Wahrnehmung der Interessen des Tourismus die größte Bedeutung zukommt. Ein Bescheid, der die Nachfolge des Tourismusverbandes gegenüber einer juristischen Person ausspricht, wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem die juristische Person satzungsgemäß und nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften ihre Auflösung rechtswirksam beschlossen hat. Wird eine solche Maßnahme nicht gesetzt, verliert der Bescheid nach Ablauf eines Jahres seine Wirksamkeit.

(4) (entfällt)

(5) Zum Zeitpunkt der Errichtung eines Tourismusverbandes bestehende Einrichtungen, die auch für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, (§ 4 Abs. 2 lit. d) verbleiben – soweit mit dem Tourismusverband nicht Abweichendes vereinbart wurde – bei der Gemeinde.

(6) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Bediensteten der Gemeinde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 mit Aufgaben des Tourismus betraut sind, und die den Tourismusverbänden nach den dienstrechtlichen Bestimmungen (§§ 19a Gemeindevertragsbedienstetengesetz, 18a Gemeindebedienstetengesetz 1992, 53 ff Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz) zur Dienstleistung zugewiesen werden, unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes einzusetzen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur insoweit, als die Personalkosten für diese Bediensteten nicht 35 v.H. des Gesamthaushalts des Tourismusverbandes übersteigen.

(7) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Tourismusverbände und ihre Organe mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung einer solchen Verordnung folgenden Tag gesetzt werden.

§ 38 K-TG Außerkrafttretensbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 36 und 37 sowie der Abs. 3 und 4 – am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Fremdenverkehrsgesetz 1992, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1993, außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1 und 4) in Kraft gesetzt werden.

(4) § 9 tritt am 1. Mai 2012 in Kraft. Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere für die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer (§ 9 Abs. 2), dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes durchgeführt werden.

§ 39 K-TG Berichtspflicht der Landesregierung


Die Landesregierung hat dem Landtag im Abstand von drei Jahren einen Bericht über die Entwicklung im Bereich der Tourismusverbände und der regionalen Tourismusorganisationen zu übermitteln. In diesem Bericht ist auch darzulegen, welche Probleme im Bereich der Vollziehung dieses Gesetzes aufgetreten sind und ob die Landesregierung aufgrund dieser Erfahrungen in Erwägung zieht, im Landtag einen Gesetzesvorschlag zur Änderung dieses Gesetzes einzubringen.

Anlage

Anl. 1 K-TG


Tourismusregionen: Regionale

Tourismusorganisationen in Kärnten

und ihre Mitgliedsgemeinden

Hohe Tauern:

Tourismusregion Nationalpark Hohe Tauern

Flattach, Großkirchheim, Heiligenblut am Großglockner, Lurnfeld, Mallnitz, Mörtschach, Mühldorf, Obervellach, Rangersdorf, Reisseck, Stall, Winklern

Karnische Region:

Tourismusregion Karnische Region

Naturarena Kärnten

Dellach im Gailtal, Feistritz an der Gail, Gitschtal, Hermagor-Presseggersee, Kirchbach, Kötschach-Mauthen, Lesachtal, Nötsch im Gailtal, Sankt Stefan im Gailtal, Weißensee

Kärnten Mitte:

Erlebnisregion Hochosterwitz –

Tourismusregion Kärnten : Mitte

Althofen, Brückl, Deutsch-Griffen, Eberstein, Frauenstein, Friesach, Glödnitz, Gurk, Guttaring, Hüttenberg, Kappel am Krappfeld, Klein Sankt Paul, Liebenfels, Magdalensberg, Maria Saal, Metnitz, Micheldorf, Mölbling, Sankt Georgen am Längsee, Sankt Veit an der Glan, Strassburg, Weitensfeld im Gurktal

Katschberg:

Tourismusregion Katschberg-Rennweg

Marketing GmbH

Rennweg am Katschberg

Klopeinersee:

Tourismusregion Klopeinersee –

Südkärnten GmbH

Bleiburg, Diex, Eberndorf, Eisenkappel – Vellach, Feistritz ob Bleiburg, Gallizien, Globasnitz, Griffen, Neuhaus, Ruden, Sankt Kanzian am Klopeiner See, Sittersdorf, Völkermarkt

Lavanttal:

Tourismusregion Regionalmanagement

Lavanttal GmbH

Bad Sankt Leonhard im Lavanttal, Frantschach St. Gertraud, Lavamünd, Reichenfels, Sankt Andrä, Sankt Georgen im Lavanttal, Sankt Paul im Lavanttal, Wolfsberg

Lieser-Maltatal:

Tourismusverband Lieser – Maltatal

Gmünd in Kärnten, Krems in Kärnten

Malta, Trebesing

Millstätter See:

Tourismusregion Millstätter See

Tourismus GmbH

Baldramsdorf, Radenthein, Ferndorf, Fresach, Lendorf, Millstatt, Seeboden, Spittal an der Drau

Nockberge:

Tourismusregion Nockberge Tourismus

Marketing GmbH

Albeck, Bad Kleinkirchheim, Reichenau, Feld am See, Gnesau

Oberes Drautal:

Tourismusregion Outdoorpark Oberdrautal

Berg im Drautal, Dellach im Drautal, Greifenburg, Irschen, Kleblach-Lind, Oberdrauburg, Sachsenburg, Steinfeld

Rosental:

Tourismusregion Carnica- Region Rosental

Feistritz im Rosental, Ferlach, Köttmannsdorf, Ludmannsdorf, Maria Rain, Rosegg, St. Jakob im Rosental, St. Margareten im Rosental, Zell

Villach und Seen:

Tourismusregion Villach-Warmbad-Faaker See-Ossiacher See (ViFaOs)

Afritz am See, Arnoldstein, Arriach, Bad Bleiberg, Finkenstein am Faaker See, Ossiach, Steindorf am Ossiacher See, Treffen am Ossiacher See, Villach, Wernberg

Wörthersee:

Tourismusregion Wörthersee Tourismus GmbH

Keutschach am See, Krumpendorf am Wörther See, Maria Wörth, Moosburg, Pörtschach am Wörther See, Schiefling am Wörthersee, Techelsberg am Wörther See, Velden am Wörther See

Artikel II(LGBl Nr 7/2015, idF LGBl Nr 81/2015 und LGBl Nr 43/2017)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Bestehende juristische Personen, die als regionale Tourismusorganisationen in der Anlage zu § 36 Abs. 1 K-TG angeführt sind, gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als anerkannte regionale Tourismusorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2a K-TG in der Fassung des Art. I Z 9. § 3 Abs. 2 Z 1 K-TG gilt für solche juristischen Personen nicht. Unbeschadet eines Vorgehens nach § 3 Abs. 2a letzter Satz K-TG in der Fassung des Art. I Z 9 hat die Landesregierung die Anerkennung als regionale Tourismusorganisation auch zu entziehen, wenn solche juristische Personen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 5 K-TG nicht erfüllen.     

(3) Art. I Z 20 gilt – unbeschadet einer allfälligen Kürzung der Akontierungen nach § 5 Abs. 5a K-TG – mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das auf den durch Verordnung gemäß Abs. 3a festgestellten Zeitpunkt folgt. Bis dahin gilt Art. I Z 20 mit der Maßgabe, dass

1.

als Grundlage der jeweils gebührenden Akontierungen – vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 3b – die im Kalenderjahr 2012 im Sinne des § 5 Abs. 3 lit. b und c K-TG ermittelten Beträge heranzuziehen sind und

2.

die Abrechnung im Sinne des § 5 Abs. 5 vorletzter Satz K-TG in der Fassung des Art. I Z 20 erstmals in dem Kalenderjahr durchzuführen ist, das auf den mit Verordnung gemäß Abs. 3a festgestellten Zeitpunkt folgt; zugleich ist eine Differenz zwischen den seitens des Landes vor dem 1. Jänner 2015 freiwillig gewährten Akontierungen (oder vergleichbaren Zahlungen unter sonstiger Bezeichnung) und den vor diesem Zeitpunkt nach § 5 Abs. 3 lit. b und c K-TG zustehenden Beträgen abzurechnen.

(3a) Die Landesregierung hat durch Verordnung unverzüglich den Zeitpunkt festzustellen, zu dem die Höhe der seit 1. Jänner 2013 eingehobenen Abgabenerträge aus der Tourismusabgabe gemäß dem Kärntner Tourismusabgabegesetz, abzüglich des gesetzlich vorgesehenen Verwaltungskostenersatzes, in Summe den seit 1. Jänner 2013 geleisteten Akontierungen des Landes an die regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbände oder Gemeinden sowie an die Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH entspricht; hiebei sind auch die seitens des Landes vor dem 1. Jänner 2015 freiwillig gewährten Akontierungen (oder vergleichbaren Zahlungen unter sonstiger Bezeichnung) zu berücksichtigen. Die Landesregierung ist verpflichtet, zum Ende jeden Halbjahres das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung gemäß dem ersten Satz zu prüfen.

(3b) Ab dem Kalenderjahr 2017, jedoch nur für die Dauer der Anwendung des Abs. 3 zweiter Satz, hat die Landesregierung die Beträge gemäß Abs. 3 Z 1 jährlich durch Verordnung in dem Ausmaß neu festzulegen, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2016 verlautbarten Indexzahl erhöht hat. Die Verordnung gilt für die nach ihrem Inkrafttreten gebührenden Akontierungszahlungen gemäß Abs. 3 Z 1.

(3c) (entfällt)

(4) Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG gelten sinngemäß für die Gesellschaft nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 K-TG in der Fassung dieses Gesetzes.

(5) § 9 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z 26 gilt nicht für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten Tourismusverbände. 

(6) Die Frist nach § 39 K-TG in der Fassung des Art. I Z 66 beginnt mit 1. Jänner 2015 zu laufen.

Artikel XXVII(LGBl Nr 29/2020)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.

(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.

(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.

(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.

(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.

(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.

Artikel II(LGBl Nr. 84/2020)
Inkrafttretensbestimmungen

(1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) § 18 und § 19 Abs. 3 und 10 K-TG, jeweils in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, sind erstmals bei der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstandes nach Ablauf der bisherigen Funktionsperiode oder, sofern dies früher zutrifft, für den Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden ab dem der Kundmachung folgenden Tag anzuwenden.

Artikel V(LGBl Nr 98/2020 idF LGBl Nr 96/2021)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Art. II dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „,ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO) tritt am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft gesetzt werden.

(3) Art. III dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 111 Abs. 1 lit. a und § 112 K-LSchG) tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

(4) Art. IV Z 2 dieses Gesetzes (betreffend § 16a K-TG) tritt am 16. November 2020 in Kraft. § 30 Abs. 2 letzter Satz K-TG in der Fassung des Art. IV Z 4 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Art. IV Z 1 bis 3 dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 16a und § 21 Abs. 6 K-TG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG (K-TG) Fundstelle


Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG
StF: LGBl 18/2012

Änderung

LGBl Nr 7/2015

LGBl Nr 81/2015

LGBl Nr 43/2017 in Bearbeitung

I. Teil:

Regionale und überregionale

Zusammenarbeit

1. Abschnitt:

Organisation und Aufgabenverteilung

§ 1 Ziele

§ 2 Aufgaben des Landes

§ 3 Regionale Aufgaben; Tourismusregionen und regionale Tourismusorganisationen

§ 4 Örtliche Aufgaben

2. Abschnitt:

Finanzierung der Tourismusaufgaben

§ 5 Aufbringung der Mittel

II. Teil:

Tourismusverbände

1. Abschnitt:

Aufgaben, Errichtung und Mitglieder

§ 6 Tourismusverband

§ 7 Mitgliedschaft

§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 9 Errichtung

§ 10 Zusammenschluss von Tourismusverbänden

§ 11 Gebiet des Tourismusverbandes

§ 12 Auflösung des Tourismusverbandes

2. Abschnitt:

Organisation

§ 13 Organe des Tourismusverbandes

§ 14 Zusammensetzung der und Stimmrecht in der Vollversammlung

§ 15 Ausübung des Stimmrechts in der Vollversammlung

§ 16 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmung der Vollversammlung

§ 17 Aufgaben der Vollversammlung

§ 18 Zusammensetzung des Vorstands

§ 19 Wahl des Vorstands

§ 20 Verzicht auf die Zugehörigkeit zum Vorstand, Vorrückung der Ersatzmitglieder, vorzeitige Auflösung

§ 21 Aufgaben und Geschäftsbesorgung des Vorstands

§ 22 Aufgaben des Vorsitzenden, -Stellvertreters und des Finanzreferenten

§ 23 Aufgaben und Organisation des Kontrollausschusses

3. Abschnitt:

Innere Organisation

§ 24 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz

§ 25 Allgemeine Aufgaben der Organe

§ 26 Leiter des Tourismusverbandes, Einsatz der Bediensteten

§ 27 Geschäftsordnung

4. Abschnitt:

Haushaltsführung des Tourismusverbandes

§ 28 Haushaltswirtschaft und Rechnungswesen

§ 29 Aufbringung der Mittel

§ 30 Haushaltsplan

§ 31 Jahresabschluss

III. Teil:

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt:

Schlussbestimmungen

§ 32 Verweisungen

§ 33 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 34 Übertragener Wirkungsbereich der Tourismusverbände

§ 35 Aufsicht des Landes

2. Abschnitt:

Übergangs- und

Inkrafttretensbestimmungen

§ 36 Übergangsbestimmungen für Tourismusregionen und regionale Tourismusorganisationen

§ 37 Übergangsbestimmungen für Tourismusverbände

§ 38 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen

§ 39 Berichtspflicht der Landesregierung

Anlage zu § 36 Abs. 1

Artikel II (LGBl Nr 7/2015 idF LGBl Nr 81/2015)

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