§ 14 K-TG in der Vollversammlung

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 und 2) des Tourismusverbandes. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes hat in der Vollversammlung eine Stimme. Die Wahlen in den Vorstand haben in Wählergruppen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen.

(2) Zur Ermittlung der Wählergruppen sind die Mitglieder in die Wählergruppen A und B geteilt:

a)

der Wählergruppe A gehören die Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. b sowie jene Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. a an, welche hinsichtlich der Höhe der Tourismusabgabe gemäß dem Abgabenbescheid (§ 9 Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG) in die Abgabengruppen A und B eingestuft sind;

b)

der Wählergruppe B gehören jene Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. a an, die in die übrigen Abgabengruppen des K-TAG eingestuft sind sowie die freiwilligen Mitglieder (§ 7 Abs. 2).

Bei Zuordnung von Mitgliedern in beide Wählergruppen ist lediglich die Zuordnung zur Wählergruppe A maßgeblich.

(3) Der Vorsitzende des Tourismusverbandes hat die Wählergruppenliste unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Für die Erstellung der Wählergruppenlisten gilt § 9 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Wählergruppe zu. Für erhobene Einsprüche gilt § 9 Abs. 4 letzter Satz.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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