Anl. 1 K-TG

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Tourismusregionen: Regionale

Tourismusorganisationen in Kärnten

und ihre Mitgliedsgemeinden

Hohe Tauern:

Tourismusregion Nationalpark Hohe Tauern

Flattach, Großkirchheim, Heiligenblut am Großglockner, Lurnfeld, Mallnitz, Mörtschach, Mühldorf, Obervellach, Rangersdorf, Reisseck, Stall, Winklern

Karnische Region:

Tourismusregion Karnische Region

Naturarena Kärnten

Dellach im Gailtal, Feistritz an der Gail, Gitschtal, Hermagor-Presseggersee, Kirchbach, Kötschach-Mauthen, Lesachtal, Nötsch im Gailtal, Sankt Stefan im Gailtal, Weißensee

Kärnten Mitte:

Erlebnisregion Hochosterwitz –

Tourismusregion Kärnten : Mitte

Althofen, Brückl, Deutsch-Griffen, Eberstein, Frauenstein, Friesach, Glödnitz, Gurk, Guttaring, Hüttenberg, Kappel am Krappfeld, Klein Sankt Paul, Liebenfels, Magdalensberg, Maria Saal, Metnitz, Micheldorf, Mölbling, Sankt Georgen am Längsee, Sankt Veit an der Glan, Strassburg, Weitensfeld im Gurktal

Katschberg:

Tourismusregion Katschberg-Rennweg

Marketing GmbH

Rennweg am Katschberg

Klopeinersee:

Tourismusregion Klopeinersee –

Südkärnten GmbH

Bleiburg, Diex, Eberndorf, Eisenkappel – Vellach, Feistritz ob Bleiburg, Gallizien, Globasnitz, Griffen, Neuhaus, Ruden, Sankt Kanzian am Klopeiner See, Sittersdorf, Völkermarkt

Lavanttal:

Tourismusregion Regionalmanagement

Lavanttal GmbH

Bad Sankt Leonhard im Lavanttal, Frantschach St. Gertraud, Lavamünd, Reichenfels, Sankt Andrä, Sankt Georgen im Lavanttal, Sankt Paul im Lavanttal, Wolfsberg

Lieser-Maltatal:

Tourismusverband Lieser – Maltatal

Gmünd in Kärnten, Krems in Kärnten

Malta, Trebesing

Millstätter See:

Tourismusregion Millstätter See

Tourismus GmbH

Baldramsdorf, Radenthein, Ferndorf, Fresach, Lendorf, Millstatt, Seeboden, Spittal an der Drau

Nockberge:

Tourismusregion Nockberge Tourismus

Marketing GmbH

Albeck, Bad Kleinkirchheim, Reichenau, Feld am See, Gnesau

Oberes Drautal:

Tourismusregion Outdoorpark Oberdrautal

Berg im Drautal, Dellach im Drautal, Greifenburg, Irschen, Kleblach-Lind, Oberdrauburg, Sachsenburg, Steinfeld

Rosental:

Tourismusregion Carnica- Region Rosental

Feistritz im Rosental, Ferlach, Köttmannsdorf, Ludmannsdorf, Maria Rain, Rosegg, St. Jakob im Rosental, St. Margareten im Rosental, Zell

Villach und Seen:

Tourismusregion Villach-Warmbad-Faaker See-Ossiacher See (ViFaOs)

Afritz am See, Arnoldstein, Arriach, Bad Bleiberg, Finkenstein am Faaker See, Ossiach, Steindorf am Ossiacher See, Treffen am Ossiacher See, Villach, Wernberg

Wörthersee:

Tourismusregion Wörthersee Tourismus GmbH

Keutschach am See, Krumpendorf am Wörther See, Maria Wörth, Moosburg, Pörtschach am Wörther See, Schiefling am Wörthersee, Techelsberg am Wörther See, Velden am Wörther See

Artikel II(LGBl Nr 7/2015, idF LGBl Nr 81/2015 und LGBl Nr 43/2017)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Bestehende juristische Personen, die als regionale Tourismusorganisationen in der Anlage zu § 36 Abs. 1 K-TG angeführt sind, gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als anerkannte regionale Tourismusorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2a K-TG in der Fassung des Art. I Z 9. § 3 Abs. 2 Z 1 K-TG gilt für solche juristischen Personen nicht. Unbeschadet eines Vorgehens nach § 3 Abs. 2a letzter Satz K-TG in der Fassung des Art. I Z 9 hat die Landesregierung die Anerkennung als regionale Tourismusorganisation auch zu entziehen, wenn solche juristische Personen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 5 K-TG nicht erfüllen.     

(3) Art. I Z 20 gilt – unbeschadet einer allfälligen Kürzung der Akontierungen nach § 5 Abs. 5a K-TG – mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das auf den durch Verordnung gemäß Abs. 3a festgestellten Zeitpunkt folgt. Bis dahin gilt Art. I Z 20 mit der Maßgabe, dass

1.

als Grundlage der jeweils gebührenden Akontierungen – vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 3b – die im Kalenderjahr 2012 im Sinne des § 5 Abs. 3 lit. b und c K-TG ermittelten Beträge heranzuziehen sind und

2.

die Abrechnung im Sinne des § 5 Abs. 5 vorletzter Satz K-TG in der Fassung des Art. I Z 20 erstmals in dem Kalenderjahr durchzuführen ist, das auf den mit Verordnung gemäß Abs. 3a festgestellten Zeitpunkt folgt; zugleich ist eine Differenz zwischen den seitens des Landes vor dem 1. Jänner 2015 freiwillig gewährten Akontierungen (oder vergleichbaren Zahlungen unter sonstiger Bezeichnung) und den vor diesem Zeitpunkt nach § 5 Abs. 3 lit. b und c K-TG zustehenden Beträgen abzurechnen.

(3a) Die Landesregierung hat durch Verordnung unverzüglich den Zeitpunkt festzustellen, zu dem die Höhe der seit 1. Jänner 2013 eingehobenen Abgabenerträge aus der Tourismusabgabe gemäß dem Kärntner Tourismusabgabegesetz, abzüglich des gesetzlich vorgesehenen Verwaltungskostenersatzes, in Summe den seit 1. Jänner 2013 geleisteten Akontierungen des Landes an die regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbände oder Gemeinden sowie an die Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH entspricht; hiebei sind auch die seitens des Landes vor dem 1. Jänner 2015 freiwillig gewährten Akontierungen (oder vergleichbaren Zahlungen unter sonstiger Bezeichnung) zu berücksichtigen. Die Landesregierung ist verpflichtet, zum Ende jeden Halbjahres das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung gemäß dem ersten Satz zu prüfen.

(3b) Ab dem Kalenderjahr 2017, jedoch nur für die Dauer der Anwendung des Abs. 3 zweiter Satz, hat die Landesregierung die Beträge gemäß Abs. 3 Z 1 jährlich durch Verordnung in dem Ausmaß neu festzulegen, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2016 verlautbarten Indexzahl erhöht hat. Die Verordnung gilt für die nach ihrem Inkrafttreten gebührenden Akontierungszahlungen gemäß Abs. 3 Z 1.

(3c) (entfällt)

(4) Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG gelten sinngemäß für die Gesellschaft nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 K-TG in der Fassung dieses Gesetzes.

(5) § 9 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z 26 gilt nicht für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten Tourismusverbände. 

(6) Die Frist nach § 39 K-TG in der Fassung des Art. I Z 66 beginnt mit 1. Jänner 2015 zu laufen.

Artikel XXVII(LGBl Nr 29/2020)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.

(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.

(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.

(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.

(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.

(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.

Artikel II(LGBl Nr. 84/2020)
Inkrafttretensbestimmungen

(1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) § 18 und § 19 Abs. 3 und 10 K-TG, jeweils in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, sind erstmals bei der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstandes nach Ablauf der bisherigen Funktionsperiode oder, sofern dies früher zutrifft, für den Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden ab dem der Kundmachung folgenden Tag anzuwenden.

Artikel V(LGBl Nr 98/2020 idF LGBl Nr 96/2021)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Art. II dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „,ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO) tritt am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft gesetzt werden.

(3) Art. III dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 111 Abs. 1 lit. a und § 112 K-LSchG) tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

(4) Art. IV Z 2 dieses Gesetzes (betreffend § 16a K-TG) tritt am 16. November 2020 in Kraft. § 30 Abs. 2 letzter Satz K-TG in der Fassung des Art. IV Z 4 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Art. IV Z 1 bis 3 dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 16a und § 21 Abs. 6 K-TG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

In Kraft seit 15.12.2021 bis 31.12.9999
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