§ 13 K-TG Organe des Tourismusverbandes

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende und der Kontrollausschuss.

(2) Der Tourismusverband hat nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 einen Leiter des Tourismusverbandes zu bestellen.

(3) Gehört der Tourismusverband einer regionalen Tourismusorganisation an, ist der Geschäftsführer der regionalen Tourismusorganisation zu allen Sitzungen der Organe des Tourismusverbandes einzuladen. Der Geschäftsführer der regionalen Tourismusorganisation ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Tourismusverbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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