§ 13 K-TG Organe des Tourismusverbandes

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende und der Kontrollausschuss.

(2) Der Tourismusverband hat nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 einen Leiter des Tourismusverbandes zu bestellen.

(3) Gehört der Tourismusverband einer regionalen Tourismusorganisation an, ist der Geschäftsführer der regionalen Tourismusorganisation zu allen Sitzungen der Organe des Tourismusverbandes einzuladen. Der Geschäftsführer der regionalen Tourismusorganisation ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Tourismusverbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 K-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 K-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 K-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 K-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 K-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 K-TG
§ 14 K-TG