(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.
(2) Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Vorstands gilt § 40 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß.
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