§ 5 K-TG

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:

a)

Landes- und Gemeindeabgaben;

b)

Mitglieds- und Tourismusbeiträge an Tourismusverbände und

c)

sonstige Mittel der Tourismusorganisationen.

(2) Dem Land fließen folgende Abgabenerträge zu:

a)

die Tourismusabgabe gemäß dem Kärntner Tourismusabgabegesetz und

b)

die Nächtigungstaxe gemäß dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz.

(3) Das Land hat die ihm zukommenden Mittel gemäß Abs. 2 lit. a und b für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und -verbände oder Gemeinden zu verwenden. Die Aufteilung der Mittel hat nach Maßgabe der von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Verteilung der Lasten bei der Erfüllung der Aufgaben des Tourismus zu erfolgen. Dabei hat die Landesregierung sicherzustellen, dass

a)

dem Land 35 v. H. des Ertrages an der Tourismusabgabe und weitere 5 v. H. des Ertrages, die als Verwaltungskostenersatz für die Einhebung der Tourismusabgabe zu verwenden sind,

b)

den regionalen Tourismusorganisationen ein Betrag, der 30 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe entspricht, und

c)

den Tourismusverbänden oder Gemeinden ein Betrag, der 30 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe entspricht,

zukommt. Die Anteile nach lit. b und c sind nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

50 v. H. nach dem Aufkommen an der Tourismusabgabe in der Gemeinde (dem Tourismusverband) bzw. der Tourismusregion

50 v. H. nach der Anzahl der Nächtigungen im Gemeindegebiet (Gebiet des Tourismusverbandes) bzw. der Tourismusregion, die sich aus der dem Land im vergangenen Jahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz ergibt.

(4) Weiters hat die Landesregierung in den Richtlinien gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass der Gesellschaft, der die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 übertragen wurde, ein Betrag zur Verfügung gestellt wird, der

a)

35 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe und

b)

90 v.H. des Ertrages an der Nächtigungstaxe

entspricht. Wurden der Gesellschaft nicht alle Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 übertragen, ist dieser Betrag im Verhältnis des zu erwartenden Aufwandes für die beim Land verbleibenden Aufgaben zu kürzen. Abs. 5 bis 5b gelten sinngemäß.

(5) Den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden gebühren in jedem Kalenderjahr vierteljährliche Akontierungen auf Grundlage von 90 v.H. des Durchschnittswerts jener Beträge, die im vorvorigen Kalenderjahr sowie in den zwei ihm vorhergehenden Kalenderjahren nach Abs. 3 lit. b und c aufgeteilt wurden; im ersten Jahr des Bestands einer regionalen Tourismusorganisation oder eines Tourismusverbandes sind der Berechnung die Beträge der jeweils berührten Gemeinden zugrunde zu legen. Die Akontierungen sind in gleichen Raten zum 1. Februar und jeweils zum Monatsersten des zweiten, dritten und vierten Kalendervierteljahres zu überweisen. Die Abrechnung der Differenz zwischen Akontierung und den nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträgen hat bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres der Zahlungen zu erfolgen. Die Landesregierung hat im Streitfall über den zu leistenden Differenzbetrag mit schriftlichem Bescheid abzusprechen; Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Anerkennung als regionale Tourismusorganisation (§ 3 Abs. 2a) ist jeweils schon mit Beginn des laufenden Kalenderjahres, eine Änderung in der Beteiligung an regionalen Tourismusorganisationen, der Widerruf der Anerkennung als regionale Tourismusorganisation oder die Auflösung eines Tourismusverbandes ist erst mit Beginn des hierauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.

(5a) Ergibt sich bei der Abrechnung gemäß Abs. 5, dass die nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträge die bisher geleisteten Akontierungen unterschreiten bzw. überschreiten, hat die Landesregierung den gesamten verbleibenden Saldo, der sich aus der laufenden Abrechnung und aus vorigen Abrechnungen sowie aus einer allfälligen Bewilligung gemäß Abs. 5b ergibt, festzustellen und bekanntzugeben. Ergibt der Gesamtsaldo eine Nachzahlung des Landes, so ist der Differenzbetrag im Folgejahr der Abrechnung anlässlich der Leistung der Akontierungen aliquot auszuzahlen. Ergibt der Gesamtsaldo hingegen eine Rückzahlung an das Land, so sind in den der Abrechnung folgenden fünf Kalenderjahren die gemäß Abs. 5 gebührenden Akontierungen in gleichen jährlichen Anteilen jeweils aliquot um den Differenzbetrag zu kürzen. Sofern der Gesamtsaldo jedoch weniger als 10 v.H. der Akontierungen beträgt, ist die Kürzung um den Gesamtsaldo bereits in dem der Abrechnung folgenden Kalenderjahr vorzunehmen.

(5b) Wenn es in Härtefällen zur Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Interesse einer geordneten Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben im Bereich des Tourismus zwingend erforderlich ist, darf die Landesregierung auf begründeten Antrag die Rückzahlung des Differenzbetrages aus der jährlichen Abrechnung (Abs. 5 dritter Satz), gegebenenfalls in Verbindung mit den rückzuzahlenden Differenzbeträgen aus vorigen Abrechnungen, in Teilbeträgen, die auf höchstens fünf Jahre entsprechend den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen aufgeteilt werden, mit Bescheid bewilligen.

(6) Gehört eine Gemeinde oder ein Tourismusverband keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat das Land

a)

die Mittel gemäß Abs. 3 lit. b jener regionalen Tourismusorganisation zur Verfügung zu stellen, die der Tourismusregion entspricht, der die Gemeinde oder der Tourismusverband gemäß der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 angehört, und

b)

die Mittel gemäß Abs. 3 lit. c für die Aufgaben gemäß Abs. 3 erster Satz zu verwenden.

(7) Die Gemeinde ist verpflichtet,

a)

dem Tourismusverband einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 50 v. H. und

b)

der regionalen Tourismusorganisation einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 45 v. H.

des Jahresaufkommens an der Ortstaxe, einschließlich der pauschalierten Ortstaxe, in der Gemeinde, mindestens jedoch auf der Grundlage der Höhe, wie sie am 31. Dezember 2010 von der Gemeinde durch die Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz festgelegt wurde. Der Gemeinde gebührt als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der eingehobenen Ortstaxe. Von den aufzuteilenden Beträgen gebühren den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden vierteljährliche Anteile. Die vierteljährlichen Anteile sind nach dem Ertrag der Ortstaxe in den Monaten Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember zu bemessen. Die gebührenden Beträge sind den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden bis spätestens zum Monatsletzten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats zu überweisen.

(8) Besteht in der Gemeinde kein Tourismusverband, hat die Gemeinde die Mittel gemäß Abs. 7 lit. a für die Aufgaben des örtlichen Tourismus (§ 4 Abs. 2) zu verwenden. Gehört der Tourismusverband oder die Gemeinde keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat die Gemeinde

a)

im Falle des ersten Satzes die Abgabenerträge aus der Ortstaxe für die örtlichen Aufgaben des Tourismus zu verwenden oder

b)

anderenfalls dem Tourismusverband einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist, wie 95 v.H. des Jahresaufkommens an der Ortstaxe im Sinne des Abs. 7 in der Gemeinde.

(8a) Besteht der begründete Verdacht, dass eine regionale Tourismusorganisation Beträge gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 3 verwendet hat, und wird auf Aufforderung der Landesregierung nicht binnen angemessener Frist dieser Verdacht entkräftet oder der betreffende Missstand beseitigt, so hat die Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, dass die Beträge gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b aus dem Jahr, auf das sich die Beanstandung bezieht, in der vom Missstand betroffenen Höhe zu gleichen Teilen der jeweiligen öffentlichen Hand zurückzuzahlen sind. Soweit Beträge gemäß Abs. 7 lit. b betroffen sind, kommt der an ihrer Rückzahlung interessierten Gemeinde Parteistellung zu. Der durch die regionale Tourismusorganisation zurückzuzahlende Betrag kann in der Höhe des jeweiligen Anteils von den fälligen Beträgen gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b einbehalten werden.

(9) Die Vollversammlung eines Tourismusverbandes kann bei einem außerordentlichen Bedarf zur Finanzierung eines touristischen Projekts, nicht jedoch zur Finanzierung des laufenden Betriebs einer Infrastruktureinrichtung, für die Dauer von höchstens fünf Jahren die Einhebung eines Tourismusbeitrags von seinen Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 und 2) bis zur Höhe der eingehobenen Tourismusabgabe beschließen. Im Beschluss sind die Höhe des Tourismusbeitrags (als Ausmaß der Erhöhung der Tourismusabgabe) und die Beitragsjahre, für die er eingehoben werden soll, festzulegen. Der Beschluss der Vollversammlung ist der Landesregierung bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Tourismusbeitrag eingehoben werden soll, bekanntzugeben und von den in Betracht kommenden Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen. Die Landesregierung als Abgabenbehörde ist verpflichtet, den Tourismusbeitrag für den Tourismusverband gemeinsam mit der Tourismusabgabe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (K-TAG) auf der Grundlage der Abgabenerklärung festzusetzen sowie nach der Bundesabgabenordnung einzuheben. Für freiwillige Mitglieder (§ 7 Abs. 2) ist die Bemessungsgrundlage die Mindestabgabe gemäß § 6 Abs. 1 K-TAG. Für Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. b ist, abweichend von § 5 Abs. 1 lit. a K-TAG, § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 nicht anzuwenden.

(10) Die Mitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2) sind mindestens vier Monate vor der beabsichtigten Vollversammlung über das Projekt unter Angabe des Termins der Vollversammlung schriftlich zu informieren. In der Information ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, sich schriftlich dazu zu äußern. Für die Einhebung des Tourismusbeitrages durch die Vollversammlung gelten folgende Beschlussfassungserfordernisse:

a)

bis zu einer Höhe des Tourismusbeitrages bis einschließlich 50 v.H. der eingehobenen Tourismusabgabe, die einfache Mehrheit,

b)

ab einer Höhe von über 50 v.H. der eingehobenen Tourismusabgabe, die Zustimmung von zwei Dritteln

der abgegebenen Stimmen.

(11) Sonstige Mittel der Tourismusorganisationen (§§ 2 bis 4) sind:

a)

Zuweisungen,

b)

Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit,

c)

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,

d)

freiwillige Zuwendungen,

e)

Darlehensaufnahmen und

f)

sonstige Einnahmen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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