§ 18 K-TG

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Die zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstands werden von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Aus der Wählergruppe A haben dem Vorstand drei Mitglieder und aus der Wählergruppe B zwei Mitglieder anzugehören. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Im Fall eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als einer Gemeinde erstreckt, darf für jede weitere Gemeinde jeweils ein zusätzliches Vorstandsmitglied und Ersatzmitglied gewählt werden, sofern aufgrund des Wahlvorschlages gewährleistet ist, dass die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus der Wählergruppe A höher bleibt als jene aus der Wählergruppe B.

(2) Aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstands sind im Wahlvorschlag die Funktionen des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und des Finanzreferenten zu bestimmen. Der Vorsitzende hat der Wählergruppe A anzugehören. Im Fall eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als einer Gemeinde erstreckt, ist bei Erstellung des Wahlvorschlages anzustreben, dass in beiden Wählergruppen möglichst Mitglieder und Ersatzmitglieder aus allen Gemeinden berücksichtigt werden.

(3) Wenn sich der Tourismusverband auf das Gebiet von bis zu drei Gemeinden erstreckt, hat der Gemeinderat jeder solchen Gemeinde entweder den Bürgermeister oder das für Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes als ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet von mehr als drei Gemeinden, so haben die Personen, die als Vertreter der Gemeinden gemäß dem ersten Satz bestimmt worden sind, aus ihrer Mitte bis zu drei stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand zu wählen. Stimmberechtigte Gemeindevertreter, die verhindert sind oder deren Amt vorzeitig endigt, werden durch ihr jeweiliges Ersatzmitglied vertreten; dieses ist aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes vom betreffenden Gemeinderat, im Fall des zweiten Satzes vom Gemeinderat jener Gemeinde, dem der gewählte Gemeindevertreter angehört, zu entsenden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 K-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 K-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 K-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 K-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 K-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 K-TG
§ 19 K-TG